Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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8  10.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  die  Prüfung  mit  Erfolg  abgelegt  hat,  kann  einzelne  Prüfungsgebiete
  in  der  unmittelbar  darauffolgenden  Prüfung  wiederholen.  In  diesem  Falle  wird  für
das  Ergebnis  der  Prüfung  die  Gesamtnotensumme  aus  den  wiederholten  und  den  nicht  wiederholten
  Gebieten  zusammen  errechnet.  Die  Prüfung  zählt  zu  dem  Kalenderjahre,  in  dem  sie
vollständig  erledigt  wird.  .
§11.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  auf  Grund  des  8  9  Abs.  1  die  Prüfung  wiederholt,  so  gilt
für  ihn  das  Ergebnis  derjenigen  Prüfung,  die  für  ihn  günstiger  ausgefallen  ist;  diese  Prüfung
ist  gleichzeitig  bestimmend  für  die  Einrechnung  in  den  Jahrgang.

Hat  er  auf  Grund  des  §  10  nur  einzelne  Prüfungsgebiete  wiederholt,  so  bleibt  die
Wiederholung  außer  Betracht,  wenn  sie  ein  ungünstigeres  Ergebnis  hatte  als  die  frühere
Prüfung  in  diesen  Gebieten.

§  12.

Hat  ein  Kriegsteilnehmer  die  Prüfung  ganz  oder  teilweise  wiederholt,  so  gelten  für  eine
nochmalige  Wiederholung  der  Prüfung  die  gleichen  Vorschriften,  welche  Anwendung  finden
würden,  wenn  der  Prüfling  nicht  Kriegsteilnehmer  wäre.

13.

Ein  Kriegsteilnehmer,  der  die  Staatsprüfung  abgelegt  hat,  ehe  er  die  Eigenschaft  als
Kriegsteilnehmer  erlangte,  kann  die  Prüfung  nach  Maßgabe  der  §§  9—12  wiederholen;
dies  wird  so  angesehen,  als  lege  er  die  Prüfung  zum  erstenmale  ab.  Hatte  er  die  frühere
Prüfung  mit  Erfolg  abgelegt,  so  muß  er  auf  deren  Ergebnis  verzichten.

IV.  Schlußvorschriften.
8  14.

Ein  Kriegsteilnehmer  kann  die  Entscheidung  darüber,  ob  ihm  die  Eigenschaft  als  Kriegsteilnehmer
  im  Sinne  dieser  Verordnung  zukommt,  jederzeit  beantragen.  Der  Antrag  ist
mit  den  nötigen  Belegen  beim  Staatsministerium  des  Innern  einzureichen,  das  sich  wegen
der  Verbescheidung  mit  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  ins  Benehmen
setzen  wird.

§  15.

Die  Entscheidung,  ob  der  in  §  1  Abs.  1  Nr.  2  bezeichnete  Dienst  als  Kriegsdienst
anzusehen  ist,  bleibt  den  Staatsministerien  des  Innern  und  für  Verkehrsangelegenheiten  vorbehalten.