Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 16. 125 
10. Die Anweisung der sämtlichen Zahlungen, die aus den zugewiesenen Mitteln zu 
leisten sind, und der Löhne, soweit es sich um Neubaupersonal handelt, dann der Reinigungs- 
aversen, der Tagegelder, Reisekosten und Stundengelder, ferner der Regieaversen für den 
persönlichen Bedarf. 
11. Die Einberufung der Arbeiterausschüsse. 
12. Die Behandlung der Ersatzzuweisungen, soweit sie nicht den Eisenbahndirektionen 
vorbehalten ist. 
13. Die Beschaffung und Instandhaltung der Ausstattungsgegenstände innerhalb der 
zugewiesenen Mittel. 
14. Die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen und die Ausführung genehmigter 
Arbeiten innerhalb der zugewiesenen Ausgabenetats und Kredite, und zwar die freihändige 
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrage von 2000 + und die 
Zuschlagserteilung an den Mindestfordernden in öffentlicher oder engerer Verdingung von 
Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrage von 15 000 M. 
15. Die Abrechnung über die vergebenen Arbeiten und Lieferungen und die Anweisung 
von Abschlags= und Restzahlungen. 
16. Die Verfügung über Bestellung und Freigabe von Sicherheiten. 
Im einzelnen ist übertragen: 
a) Den Betriebsinspektionen: 
1. Die Ausführung und überwachung des Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Kassen- 
und Rechnungsdienstes. 
2. Die Einlegung von Arbeitszügen und von Sonderfahrten für Umzugstransporte 
des Bahnaussichts= und Bahnbewachungspersonals. 
3. Die Genehmigung zum Anhalten von Giüterzügen bei besonderem Bedarf in 
Stationen, an denen im Fahrplane kein Aufenthalt vorgesehen ist. 
4. Die Gestattung der Be= und Entladung von Wagen auf freier Strecke von Neben- 
eisenbahnen, soweit sie nicht hauptbahnmäßig betrieben werden. 
5. Die Verbescheidung von Gesuchen um Beförderung von Ortssendungen und die 
Festsetzung der Gebühren für Verschieben der Wagen in den Bahnhöfen. 
6. Die Vermietung der Lagerplätze in den Stationen. 
7. Der Vertragsabschluß mit den Gemeinden über die Mitwirkung der Eisenbahn 
verwaltung bei der Erhebung örtlicher Gefälle. 
8. Die Erstattung von Anzeigen wegen übertretung bahnpolizeilicher Vorschriften inner 
halb der Stationen und beim gesamten Zugverkehr. 
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