Nr. 16. 125
10. Die Anweisung der sämtlichen Zahlungen, die aus den zugewiesenen Mitteln zu
leisten sind, und der Löhne, soweit es sich um Neubaupersonal handelt, dann der Reinigungs-
aversen, der Tagegelder, Reisekosten und Stundengelder, ferner der Regieaversen für den
persönlichen Bedarf.
11. Die Einberufung der Arbeiterausschüsse.
12. Die Behandlung der Ersatzzuweisungen, soweit sie nicht den Eisenbahndirektionen
vorbehalten ist.
13. Die Beschaffung und Instandhaltung der Ausstattungsgegenstände innerhalb der
zugewiesenen Mittel.
14. Die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen und die Ausführung genehmigter
Arbeiten innerhalb der zugewiesenen Ausgabenetats und Kredite, und zwar die freihändige
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrage von 2000 + und die
Zuschlagserteilung an den Mindestfordernden in öffentlicher oder engerer Verdingung von
Arbeiten und Lieferungen bis zum Betrage von 15 000 M.
15. Die Abrechnung über die vergebenen Arbeiten und Lieferungen und die Anweisung
von Abschlags= und Restzahlungen.
16. Die Verfügung über Bestellung und Freigabe von Sicherheiten.
Im einzelnen ist übertragen:
a) Den Betriebsinspektionen:
1. Die Ausführung und überwachung des Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs-, Kassen-
und Rechnungsdienstes.
2. Die Einlegung von Arbeitszügen und von Sonderfahrten für Umzugstransporte
des Bahnaussichts= und Bahnbewachungspersonals.
3. Die Genehmigung zum Anhalten von Giüterzügen bei besonderem Bedarf in
Stationen, an denen im Fahrplane kein Aufenthalt vorgesehen ist.
4. Die Gestattung der Be= und Entladung von Wagen auf freier Strecke von Neben-
eisenbahnen, soweit sie nicht hauptbahnmäßig betrieben werden.
5. Die Verbescheidung von Gesuchen um Beförderung von Ortssendungen und die
Festsetzung der Gebühren für Verschieben der Wagen in den Bahnhöfen.
6. Die Vermietung der Lagerplätze in den Stationen.
7. Der Vertragsabschluß mit den Gemeinden über die Mitwirkung der Eisenbahn
verwaltung bei der Erhebung örtlicher Gefälle.
8. Die Erstattung von Anzeigen wegen übertretung bahnpolizeilicher Vorschriften inner
halb der Stationen und beim gesamten Zugverkehr.
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