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b) Den Bauinspektionen:
1. Die Unterhaltung der im Betriebe befindlichen Bahnen einschließlich der Hochbauten,
der Eisenbahntelegraphen-, Eisenbahntelephon= und der Sicherungsanlagen; die Instandhaltung
der baulichen Anlagen der Post= und Telegraphenverwaltung; ferner die Verwaltung des
Grundeigentums der Verkehrsanstalten.
2. Die Ausführung der Ergänzungs, Erweiterungs und Neubanten der Verkehrsver-
waltung, soweit die Ausführung dieser Bauten nicht den Neubaninspektionen übertragen wird.
3. Die Verwaltung der zugewiesenen Oberbau= und sonstigen Materialien.
4. Die libernahme der Holzschwellen, die an den Stationen des Bezirks angeliefert werden.
5. Die Übergabe, Abnahme und Unterhaltung der bahn und posteigenen Wohnungen
und die Ausübung der Wohnungsaussicht.
6. Der Abschluß der Verträge über Mietwohnungen.
7. Die Vermietung von Lagerplätzen auf freier Strecke, die Verpachtung von Rest-
grundstücken, von Gras und sonstigen Nutzungen.
8. Die Erstattung von Anzeigen wegen libertretung bahnpolizeilicher Vorschriften auf
freier Strecke.
)Den Nenbaninspektionen:
Die Ausführung neuer Bahnen und die Herstellung sonstiger größerer Bauten mit
den gleichen Zuständigkeiten, wie sie für die Bauinspektionen festgesetzt sind.
4) Den Maschineninspektionen:
1. Die Ausführung und liberwachung des Zugbeförderungs-, Wagenaufsichts= und
Schiffahrtsdienstes, sowie die liberwachung der Betriebswerkstätten, Maschinenhäuser, Maga-
zinc, Schiffahrtsanlagen und maschinentechnischen Nebenbetriebe.
2. Die amtliche Kessel-Prüfung im Sinne der K. Allerhöchsten Verordnung vom
28. Juni 1892, die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefäßen be-
treffend (Gesetz und Verordnungsblatt S. 439)
e) Den Werkstätteinspektionen:
1. Die Unterhaltung und Instandsetzung der Fahrzeuge und die Ausführung der vor-
geschriebenen Untersuchungen.
2. Die Prüfung der zur Aulieferung kommenden Werkstättematerialien.