Nr. 16. 129
3.
Für den gereich der Post- und Telegraphenverwaltung.
§ 8.
Dem Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten obliegt die Leitung der Post- und
Telegraphenverwaltung.
Im besonderen bleibt ihm vorbehalten:
1. Die Führung der seinen Geschäftsbereich berührenden Verhandlungen mit den obersten
Verkehrsstellen des Reiches, der Bundesstaaten und des Auslandes.
2. Die Erlassung der allgemeinen Beförderungsbestimmungen und Anordnungen für
das Publikum, die Festsetzung der Tarifsätze und der Tarifvorschriften, die Feststellung der
Ausgabeetats, die Bewilligung besonderer Kredite, die Erlassung einheitlicher Geschäfts= und
Dienstanweisungen, die einheitliche Regelung der Personalangelegenheiten und der grundsätz-
lichen Fragen technischer Natur, sowie die einheitliche Regelung des Etats-, Kassen= und
Rechnungswesens.
3. Die gesetzliche Vertretung der Verwaltung in den Angelegenheiten, in denen ihm
die erste und ausschließliche Entscheidung zusteht.
4. Die Genehmigung der Vereinbarungen mit anderen Verwaltungen über Verkehrs-
verhältnisse.
5. Die Genehmigung der Vereinbarungen zwischen den Oberpost= und Eisenbahn-=
direktionen wegen Trennung des Post= und Eisenbahndienstes auf den Stationen.
6. Der Vorschlag auf Anstellung. Versetzung, Beförderung, Gehaltsvorrückung, Pen-
sionierung, Reaktivierung und Entlassung der Beamten mit pragmatischen Rechten.
7. Die Aufnahme der Anwärter für den höheren Dienst, die Abhaltung der Prüfung
für den höheren technischen Telegraphendienst.
8. Die Bewilligung von Entschädigungen im Sinne der §§ 9 Absatz 3, 12, 13
und 14 Absatz 3 der K. Allerhöchsten Verordnung vom 20. November 1902, die Ver
gütung der Umzugskosten an Beamte und Bedienstete des Zivilstaatsdienstes betreffend.
(Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 709).
9. Die Erteilung der Verehelichungsbewilligung für die Beamten des Staatsministeriums
für Verkehrsangelegenheiten, die Oberpostdirektoren und Räte der Oberpostdirektionen, sowie
für die Vorstände und Räte der Amter.
10. Die Bewilligung von Urlaub an die Oberpostdirektoren und die Vorstände der
Amter, dann die Bewilligung von Urlaub über 6 Wochen an Beamte mit pragmatischen
Rechten, insoweit nicht in besonderen Vorschriften diese Zuständigkeit anderen Dienststellen
übertragen ist.