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28. Die Errichtung von Postställen, sowie die Einrichtung, Umwandlung und Auf—
hebung von Postfahrtverbindungen jeder Art (einschließlich der Motorwagenfahrten).
29. Die Festsetzung des Bereiches der Bezirkstelephonnetze, des Sprechbereiches der
Ortstelephonnetze und öffentlichen Telephonstellen im Verkehre mit außerdeutschen Verwaltungs
gebieten. "
30. Die Genehmigung zur Anmietung von Diensträumen und Dienstwohnungen, wenn
der jährliche Mietpreis im einzelnen den Betrag von 3000 K übersteigt.
31. Die Genehmigung zur Veräußerung von Grundeigentum.
32. Die Genehmigung des Abschlusses von Verträgen über Beleuchtung, Beheizung
und Reinigung von Diensträumen einschließlich der Uibernachtungslokale, soferne die jährlichen
Kosten im einzelnen Falle den Betrag von 5000 K überschreiten.
33. Die Genehmigung der ausführlichen Entwürfe für Bauwerke, deren Kostenanschlag
im ganzen den Betrag von 50000 übersteigt, dann der ausführlichen Entwürfe für
oberirdische Telegraphen= und Telephonverbindungsleitungen auf bestehendem Gestänge im
Kostenbetrage von über 2000 —, zur Erweiterung bestehender Anlagen im Kostenbetrage von
über 10 000 .X#“ und zur Anderung bestehender Anlagen anläßlich der Verlegung von Um-
schaltestellen im Kostenbetrage von über 2000 M.
34. Die Genehmigung zur Vergebung von Einrichtungen für die größeren Telegraphen-
anstalten, Ortsumschalte= und Fernleitungsstellen.
35. Die Aufstellung der grundsätzlichen Bedingungen, unter denen der Errichtung elek-
trischer Starkstromanlagen zugestimmt werden darf.
§ 9.
Die Oberpostdirektionen führen, insoweit nicht in der gegenwärtigen Ordnung oder in
besonderen Vorschriften ausdrücklich andere Zuständigkeitsbestimmungen getroffen sind, innerhalb
ihrer Bezirke die gesamte Verwaltung des Post= und Telegraphendienstes.
Insbesondere kommt ihnen zu:
1. Die gesetzliche Vertretung der Post= und Telegraphenverwaltung in dem in der Ver-
waltungsordnung bezeichneten Umfange.
2. Die Einberufung der vom Personalamt bezeichneten Bewerber um Aufnahme in
den mittleren Dienst und die Aufnahme des Personals für den unteren Dienst, soweit nicht
hiefür nach den Aufnahmebestimmungen die untergeordneten Dienststellen zuständig sind.
3. Die Aufnahme der Anwärter für den Dienst bei Postämtern III. Klasse und der
Anwärter für den niederen Dienst, sowie des weiblichen Personals.
4. Die Anstellung, Versetzung, Beförderung, Pensionierung, Reaktivierung und Ent-
lassung des nichtpragmatischen Personals.