Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 16. 133 
21. Die übertragung der Geschäfte einer Postdienststelle an Beamte fremder Eisen- 
bahnen. 
22. Die Verlegung bestehender Bahnpostkurse und die Regelung der Kartenschlüsse, 
soweit sie nicht dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten ist. 
23. Die Verwendung der Bahnpostwagen, soweit sie nicht dem Staatsministerium für 
Verkehrsangelegenheiten vorbehalten ist. 
24. Die Übertragung und Abnahme von Postagenturen, Postställen und Fahrtverbindungen. 
25. Die Einrichtung von Posthilfsstellen. 
26. Die Aufstellung der Fahrpläne für Postwagenverbindungen. 
27. Die Regelung des Zustelldienstes und der Briefeinsammlung. 
28. Die Beschaffung und Instandhaltung der Postfahrzeuge, Fahrräder usw. 
29. Die Behandlung der Rückbriefe, der unbestellbaren und unanbringlichen Postsendungen 
und Fundsachen. 
30. Die Benützung von öffentlichen Telegraphenanstalten mit Telephonbetrieb als öffent 
liche Telephonstellen, die Errichtung gemeindlicher öffentlicher Telephonstellen. 
31. Die Festsetzung des Versorgungsgebietes der Ortstelephonnetze. 
32. Die Behandlung sämtlicher Anträge auf Anschluß an staatliche Telephonnetze und 
auf Schaffung besonderer Einrichtungen. 
33. Die Herstellung des Telephonteilnehmerverzeichnisses. 
34. Die Erstattung von Telegrammgebühren mit Ausnahme jener im internationalen 
Verkehr; die Erlassung der Gebühren für Berichtigungstelegramme. 
35. Die Herstellung oberirdischer Telegraphen= und Telephonverbindungsleitungen auf 
bestehendem Gestänge bis zum Kostenbetrage von 2000 —K, die Erweiterung bestehender 
Anlagen bis zum Kostenbetrage von 10 000 —, die Anderung bestehender Anlagen anläßlich 
der Verlegung von Umschaltestellen bis zum Kostenbetrage von 2000 MA und die Ausführung 
der vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten genehmigten Anlagen. 
36. Die Herstellung der allgemeinen und ausführlichen Entwürfe für Telegraphen- 
und Telephonleitungen sowie für die Einrichtung von Telegraphenanstalten und Telephon- 
umschaltestellen. 
37. Die Regelung der Benützung fremden Grundeigentums beim Bau von Telegraphen= 
und Telephonleitungen. 
38. Die Genehmigung der Benützung staatlichen Gestänges für Privatanlagen, die 
Benützung von Privatgestängen für staatliche Leitungen. 
39. Die Verbescheidung der Gesuche von Gemeinden und Privaten um Herstellung 
nicht konzessionspflichtiger Telegraphen= und Telephonanlagen durch Personal der Post und 
Telegraphenverwaltung. r
	        
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