3. Die Abrechnung über die von den postbezirkskassen für Rechnung der Berufsge—
nossenschaften, Aufsichtsbehörden und Invalidenversicherungsanstalten ausbezahlten Entschädi-
gungen und Renten.
4. Die Prüfung und Anweisung der Tagegelder und Reisekosten der Beamten des
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten, der Oberpostdirektoren und des Personals
der Amter.
5. die Beendigung der Rechnungsaufnahme für das Jahr 1906 an Stelle der ab
1. April 1907 aufgelösten Generaldirektion der Posten und Telegraphen.
Jc) Der Verkehrskontrolle:
1. Die Prüfung der libersichten und Nebenrechnungen über die Einnahmen aus dem
Verkauf der Postwertzeichen, aus unfrankierten Sendungen, an Zeitungs= und Zustellgebühren,
Einschreibgebühren für Omnibusreisende, über Einnahmen aus dem Motorwagenverkehr, dann
aus dem Telegraphen= und Telephonverkehr, ferner über die Ausgaben für Beförderung und
Zustellung der Telegramme.
2. Die Prüfung und Feststellung der Jahreseinnahmen der gemeindlichen öffentlichen
Telephonstellen.
3. Die Prüfungen der Nachweisungen über den Absatz an Postwertzeichen, dann an
Telephonbilleten, Gebührenmarken, Reichs= und Invalidenmarken.
4. Der Sturz der Marken-, Wert= und Stempelzeichenmaterialien beim Verlagsamt
für Post= und Gebührenmarken und bei der Betriebskrankenkasse der Post= und Telegraphen-
verwaltung.
5. Die Abrechnung mit der Reichspostverwaltung, Württemberg, Osterreich und der
Schweiz über die Forderung und Schuld aus dem Paketpost= und sonstigen Verkehr, dann
über den abrechnungspflichtigen telephonischen Fernverkehr und über den ausländischen Tele-
grammverkehr mit diesen Verwaltungen, ferner mit Italien und Frankreich.
6. Die Abrechnung mit fremden Verwaltungen über den Betrieb gemeinschaftlicher
Posten, die Abrechnung über die Kosten der Postbeförderung auf den Pfälzischen Eisenbahnen
und sonstigen Privateisenbahnen.
7. Die Abrechnung mit den Pfälzischen Eisenbahnen und den übrigen Privateisenbahnen
über den Telegraphen= und Telephonverkehr.
8. Die Erstattung und Anweisung von Telegrammgebühren im internationalen Verkehr
mit Ausnahme der Gebühren für Berichtigungstelegramme.