fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. — 38 — 
8 102. 
Bewilligungs- Neben den im Verwaltungsgebührengesetz bestimmten Sporteln wird in den nachbenannten 
taxen Fällen für den Bescheid des Justizministeriums die beigesetzte Taxe erhoben: 
a. für die Erlaubniß zur Annahme eines anderen Familiennamens 10—50 4. 
b. für die Erlaubniß zur Aenderung des Vornamens . 2—1().«-. 
. für die Befreiung von der Eheunmündigkeit und von der Wartezeit . 20—100 4% 
d. für die Befreiung vom Ehehinderniß des Ehebruchs 100—10004 
e. für die Befreiung vom Aufgebot und von dem für Ausländer vor- 
geschriebenen Nachweise z2—100 
t. für die Ehelichkeitserklärung und für die s vom rimerif 
des Alters zur Annahme an Kindesstat 2—50 4. 
Verwaltungsgebührengesetz vom 4. Juni 1888 5 25 und Aussf es Artikel 38. 
8 103. 
Gebühren- 1 Die Gebühren für Vorlegung der bei den Amtsgerichten verwahrten Register, für 
s— Auszüge aus diesen Registern, sowie die Gebühren, welche für Entscheidungen der Gerichte 
Staatskasse oder des Justizministeriums zu entrichten sind, fließen in die Staatskasse. 
und der Ge- Rechtspolizeikostengesetz 8 272. 
meinde. 2. Die sonstigen Gebühren, welche nach dem Personenstandsgesetz oder dieser Dienst— 
weisung zur Erhebung gelangen, fließen der Gemeinde zu. Die in § 95= bezeichneten 
Tagesgebühren kommen dem Standesbeamten zu. 
8 104. 
Gebũhren- 1. Die Standesbeamten haben ein Verzeichniß über die von ihnen zu erhebenden und 
verzeichniß, erhobenen Gebühren (§§ 95, 96) nach Formular 6 zu führen. 
n— 2. Am Schlusse jedes Monats ist ein Auszug aus dem Gebührenverzeichnisse dem 
Gemeinderathe mitzutheilen, damit er die angesetzten Gebühren in Einnahme weise. 
Zweiter Abschnitt. 
Geburten. 
1. Zuständigkeit des Standesbeamten. 
8 105. 
Regel. Zur Beurkundung der Geburten ist derjenige Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk 
die Niederkunft stattgefunden hat. 
PStG 8 17. 
8 106. 
Zuständigkeit 1. Die standesamtliche Behandlung derjenigen auf dem Bodensee eintretenden Geburtsfälle, 
benhe welche in der unmittelbaren Umgebung des Seeufers sich ereignen, soll durch den Standes- 
Vodensee, beamten des Uferbezirks vorgenommen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.