Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1915. (106)

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liegt  der  Gemeinde  ob.  Die  Auslagen,  einschließlich  der  durch  die  Beschreitung
des  Rechtswegs  (§  39)  entstehenden,  sind  dem  Vertreter  und  Verwalter  auf
Verlangen  von  der  Gemeinde  vorzuschießen.

Der  Vertreter  und  Verwalter  erhält  eine  Bestallung.

8  29.

Aufwendungen,  die  der  Gemeinde  als  Entgelt  für  einen  ihr  zufließenden
besonderen  Vermögenswert  obliegen,  sind  von  einer  Verteilung  auf  die  Eigentümer
  ausgeschlossen.  Dies  gilt  insbesondere  von  der  nach  §.  13  zu  leistenden
Entschädigung,  von  der  Vergütung,  die  der  Gemeinde  im  Falle  einer  an  sie
erfolgten  Zuteilung  auferlegt  ist  (G  18  Abs.  3),  und  von  der  Entschädigung,  die
die  Gemeinde  infolge  entsprechender  Anwendung  der  Vorschrift  des  §  9  Abs.  1
des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  vom  11.  Juni  1874  zu
leisten  hat  (§  21).

Die  übrigen  Aufwendungen,  die  der  Gemeinde  nach  9  24,  §  28  Abs.  2,
§36  Abs.  1  Satz  2  obliegen  (umlegungsfähige  Aufwendungen),  sind  auf  die
Eigentümer  zu  verteilen,  sofern  der  Magistrat  darauf  anträgt  (Umlegungsbeitrag).
  Es  sind  jedoch  in  Gegenrechnung  zu  stellen  und  von  der  Gesamtsumme
der  umlegungsfähigen  Aufwendungen  vorweg  abzuziehen:

1.  die  an  die  Gemeinde  zu  zahlenden  Zuschüsse  und  Vergütungen  §  15,
§  18  Abs.  3)  und  die  nach  §  36  Abs.  1  Satz  2  an  sie  zu  leistenden
sonstigen  Zahlungen;

2.  die  von  der  Gemeinde  nach  §  13  zu  leistende  Entschädigung  sowie
die  Vergütung,  die  ihr  im  Falle  einer  an  sie  erfolgten  Zuteilung  auferlegt
  ist  (§  18  Abs.  3).

s  30.

Die  Verteilung  der  umlegungsfähigen  Aufwendungen  der  Gemeinde  (§  29
Abs.  2)  erfolgt  unter  Berücksichtigung  des  dem  einzelnen  Eigentümer  aus  der
Umlegung  erwachsenden  Vorteils  oder  —  soweit  die  Anmwendung  dieses  Verteilungsmaßstabs
  nicht  tunlich  oder  zweckmäßig  erscheint  —  unter  Berücksichtigung
der  Frontlänge,  des  Flächeninhalts  und  der  Lage  oder  des  Wertes  des  zugewiesenen
  Grundstücks.

Auf  Antrag  des  Eigentümers  ist  der  Umlegungsbeitrag  bis  zum  Verkauf
oder  zur  Bebauung  des  Grundstücks  gegen  eine  Verzinsung  mit  dreieinhalb  vom
Hundert  zu  stunden.

Soweit  im  Falle  der  Verteilung  von  Umlegungsbeiträgen  der  Wert  der
gemäß  95  11  bis  14  erfolgten  Zuweisung,  abzüglich  des  Umlegungsbeitrags,
hinter  dem  Werte  des  eingeworfenen  Grundstücks  zurückbleiben  würde,  bleibt
der  Eigentümer  bei  der  Verteilung  außer  Betracht;  das  gleiche  gilt  von  den
nach  §  16  zu  entschädigenden  Eigentümern.

31.

Soweit  die  Gesamtsumme  der  im  §5  29  Abs.  2  Nr.  1,  2  genannten  Leistungen

den  Gesamtbetrag  der  umlegungsfähigen  Aufwendungen  übersteigt,  ist  sie  von  der