Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

etz- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 1. 
München, den 10. Jannar 1907. 
Jnhal tr "I IHH II 
Rekanntmachung vom 29. Dezember 17006, Vollzug der N. Verordnung vom 15. Oktober 1905, die Herstellung, 
Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Karbid betreffend. Bekannt. 
machung vom 2. Jannar 1907, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. — Be- 
kanntmachung vom 8. Jannar 1907, die Wahlen der nichtständigen Mitglieder des K. Landesversicherungs. 
amtes betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. 
Nr. 24474. 
Bekanntmachung, Vollzug der K. Verordnung vom 15. Oktober 1905, die Herstellung, Auf- 
bewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Karbid betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Dem Fortschritte der Technik entsprechend wird die Bekanntmachung des K. Staats- 
ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1905, betreffend den Vollzug der K. Verord- 
nung vom 15. Oktober 1905 über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen 
sowie die Lagerung von Karbid (Gese# und Verordnungsblatt S. 618 ff.) dahin abge- 
ändert, daß an Stelle der Vollzugsvorschrift zu § 20 Ziff. 2 der Mzetylenverordnung 
folgende Bestimmung tritt: 
Als bewegliche Apparate im Sinne der Ausnahmobestimmung sind anzusehen: tragbare 
Lampen, ferner Apparate für Fahrzeuge und zur Streckenbeleuchtung, zu vöt-, Schweißzwecken 
und dergl., dann selbsttätige Verdrängungs-Apparate für besonders präpariertes Karbid mit 
sehr langsamer Nachvergasung und festem innerem Zusammenhalte z. B. sogenanntes „Beagid“). 
Bei Herstellung der Beagid-Apparate und der diesen ähnlichen Apparate ist auf einen 
zweckmäßigen und dichten Verschluß des Entwicklers (Erzeugers) besondere Sorgfalt zu ver- 
wenden; zur Verbindung des Apparates mit dem Reiniger und des letzteren mit einer Haus- 
leitung darf kein Schlauch, sondern nur ein Eisen= oder Metallrohr mit beiderseitiger, dicht 
schließender Verschraubung Verwendung finden. Die Aufnahmefähigkeit eines Apparates für 
Beagid und dergl. darf nicht mehr als 2 kzg betragen. Die aus Beagid und dergl. her- 
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