Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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gestellten Zylinder (-Patronen) müssen so beschaffen sein, daß von ihnen unter gewöhnlichen 
Betriebsverhältnissen auch bei mäßigen Stößen nur Stücke von höchstens Erbsengröße und 
auch diese nur in geringer Menge abfallen und daß die Patronen bei geschlossenem Apparat 
sehr langsam (stündlich im Durchschnitte nicht mehr als 2½% des Anfangsgewichtes der 
ganzen Füllung) nachvergasen; sie sind wasserdicht zu verpacken und auf der Verpackung mit 
der Bezeichnung des präparierten Karbids, z. B. „Beagid“ unter Beisetzung der Herstellungs- 
firma mit der Aufschrift: „Gefährlich, wenn nicht trocken gehalten!“ zu versehen. 
Jedem zur Ablieferung gelangenden Beagid-Apparate u. dgl. ist eine genaue Be- 
schreibung und Betriebsanweisung beizugeben; diese muß auch die Haupteigenschaften des 
Beagids oder ähnlichen Präparats angeben, dann die Bestimmungen des vorstehenden 
Abs. 2 enthalten und darauf hinweisen, welche Wichtigkeit der Trockenheit des zur mechanischen 
Reinigung des Gases dienenden Stoffes (Schwamm oder dgl.), der rechtzeitigen Innen- 
Reinigung des Apparates und der Bewahrung desselben vor starken Stößen (Umkleidung 
mit einem Holzkasten) zukommt. 
Bei der Ausnahme wird vorausgesetzt, daß das in diesen beweglichen Apparaten erzeugte 
Azetylen vollständig verbraucht sein muß, ehe eine weitere Füllung des Entwicklers erfolgt. 
München, den 29. Dezember 1906. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Nr. 26907. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
A. Staatsministerium des Innern. 
Der pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigshafen wurde die Genehmigung erteilt, 
innerhalb der gesetzlichen Maximalgrenze des Pfandbriefumlaufs eine weitere Serie (Nr. 50) 
4 %%iger, innerhalb 10 Jahren unkündbarer Hypothekenpfandbriefe auf den Inhaber im 
Gesamtbetrage von 10 Millionen Mark, eingeteilt in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 
200 und 100 -Xx in den Verkehr zu bringen. 
München, den 2. Januar 1907. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Nr. 27784. 
Bekanntmachung, die Wahlen der nichtständigen Mitglieder des K. Landesversicherungsamtes 
betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Gemäß 8§ 14 Abs. 1 und 22 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der 
Unfallversicherungs-Gesetze vom 30. Juni 1900, wird das Ergebnis der von dem K. Landes- 
versicherungsamte für die Wahlperiode 1907—1911 durchgeführten Neuwahlen der nichtständigen 
Mitglieder des K. Landesversicherungsamtes und ihrer Stellvertreter öffentlich bekannt gegeben.
	        
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