Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 165 
Abs. 2. Die Befugnis zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen Jahres— 
frist bei der Verwaltungsbehörde angemeldet oder wenn die angemeldete Wiederherstellung nicht 
binnen der von der Verwaltungsbehörde auf die Anmeldung bestimmten Frist ausgeführt wird. 
Die Frist zur Anmeldung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Veränderung 
des Wasserlaufes erfolgt ist. 
Abteilung II. 
Benützung der Gewässer. 
Abschnitt 1. 
(Gemeingebrauch an Gewässern. 
Art. 26. 
In den öffentlichen Gewässern sowie in den Privatflüssen und Bächen ist der Ge- 
brauch des Wassers durch Schöpfen mit Handgefäßen, zum Baden, Waschen, Tränken, 
Schwemmen sowie zur Eisbahn, soweit es ohne rechtswidrige Benützung fremder Grund- 
stücke geschehen kann, jedem gestattet. Die Ausübung dieses Gebrauches kann durch polizei- 
liche Vorschrift geregelt oder beschränkt werden. 
Abs. 2. Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Steinen, Schlamm, Erde und 
Pflanzen aus dem Flußbett öffentlicher Gewässer sowie der im Eigentum des Staates 
stehenden Privatflüsse und Bäche, ferner zur Goldwäscherei in solchen ist vorbehaltlich be- 
sonderer Berechtigungen die Erlaubnis der Verwaltungsbehörde erforderlich. In den übrigen 
Privatflüssen und Bächen ist hierzu vorbehaltlich besonderer Berechtigungen dritter nur der 
Eigentümer des Flußbettes befugt, soweit es ohne Nachteil für andere, besonders in Bezug 
auf die Tiefe des Flusses und die Sicherheit der Ufer geschehen kann. 
Abs. 3. Die Perlfischerei ist, soweit das Recht hierauf nicht dritten zusteht, dem 
Staate vorbehalten. Die Ausübung unterliegt den polizeilichen Schutzvorschriften. 
Art. 27. 
Der Gemeingebrauch darf nur in der Weise ausgeübt werden, daß dadurch der Gemein- 
gebrauch anderer oder die besonderen Rechte dritter nicht gefährdet oder ausgeschlossen werden. 
Art. 28. 
In Fällen gemeiner Gefahr ist die Entnahme von Wasser aus öffentlichen und Privat- 
gewässern ohne Entschädigung zulässig. Für den hierbei an Grundstücken oder Anlagen ent- 
stehenden Schaden kann von der Gemeinde Ersatz verlangt werden. 
Abs. 2. Entsteht durch die Entnahme des Wassers ein unverhältnismäßiger Schaden, 
so ist dem Beschädigten insoweit Ersatz zu leisten, als die Billigkeit nach den Umständen 
eine Schadloshaltung erfordert. 
33 
Gemein- 
gebrauch an 
öffentlichen 
Gewässern 
und Privat- 
flüssen. 
Ausübung 
des Gemein- 
gebrauchs. 
Inanspruch- 
nahme von 
Wasser in 
Notfällen.
	        
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