Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Zuführung 
von 
Flüssigkeiten. 
Einbringung 
fester Stoffe. 
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Abs. 2. Die für die Beschädigung von Uferschutzbauten gewährten Entschädigungen sind 
zur Wiederherstellung dieser Bauten zu verwenden. Jeder Beteiligte kann zur Sicherung 
dieser Verpflichtung die Hinterlegung der Entschädigung bei der Verwaltungsbehörde verlangen. 
Art. 36. 
Wenn die Trift auf einem Triftgewässer aufgegeben wird, sind die bei dem Flusse 
Beteiligten berechtigt, die Wegräumung der zur Trift getroffenen, den freien Lauf des Wassers 
hindernden Einrichtungen auf Kosten des Staates oder desjenigen, welchem die Einrichtung 
der Trift bewilligt wurde, bei der Verwaltungsbehörde zu verlangen. 
Abschnitt III. 
Reinhaltung der (Gewässer. 
Art. 37. 
Offentlichen Gewässern, Privatflüssen und Bächen sowie solchen geschlossenen Gewässern, 
an denen ein anderer mitberechtigt oder in denen ein anderer fischereiberechtigt ist, dürfen 
Flüssigkeiten oder andere nicht feste Stoffe, die eine schädliche Veränderung der Eigenschaften 
des Wassers zur Folge haben, nur mit Erlaubnis der Verwaltungsbehörde zugeführt werden. 
Die Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn eine bereits genehmigte Zuführung bezüglich der 
Art oder Menge der zuzuführenden Flüssigkeit in einer für die Eigenschaften des Gewässers 
schädlichen Weise geändert wird. 
Abs. 2. Die Erlaubnis ist in widerruflicher Weise zu erteilen. 
Abs. 3. Die Erlaubnis ist zu versagen oder an einschränkende Bedingungen zu 
knüpfen, wenn und soweit durch die Zuführung gesundheitliche oder erhebliche wirtschaftliche 
Nachteile zu besorgen sind und wenn in letzterem Falle der von der Zuführung zu erwartende 
Vorteil von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als der durch die Zuführung entstehende 
Nachteil. 
Abs. 4. Der Unternehmer kann jederzeit von der Verwaltungsbehörde angehalten 
werden, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind, um schädliche Einwir- 
kungen der Zuführung auszuschließen oder möglichst einzuschränken, soweit die Einrichtungen 
mit dem ordnungsmäßigen Betriebe der Anlage vereinbar sind. 
Abs. 5. Der Unternehmer der Zuführung ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, 
der anderen an dem Wasser Berechtigten durch die Zuführung entsteht. 
Art. 38. 
Die Einbringung von festen Stoffen, welche die Eigenschaften des Wassers in schäd- 
licher Weise verändern oder auf den Wasserabfluß und Wasserstand nachteilig einwirken,
	        
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