Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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4.  Aufsicht.
Art.  48.

Die  Benützung  aller  Privatflüsse  und  Bäche  unterliegt  der  ständigen  Beaufsichtigung
durch  die  Verwaltungsbehörden;  diese  können  aus  Gründen  des  Gemeinwohls,  namentlich
aus  gesundheitspolizeilichen  Rücksichten,  zur  Verhütung  von  überschwemmungen  oder  Versumpfungen,
  zur  Offenhaltung  des  Verkehrs  uff.,  allgemeine  und  besondere  Anordnungen
erlassen.

Abs.  2.  Vor  der  Herstellung  oder  Abänderung  bleibender  Anlagen  an  oder  in  Privatflüssen
  und  Bächen  hat  der  Wasserberechtigte  Anzeige  an  die  Verwaltungsbehörde  zu  erstatten.
Diese  hat  zu  untersuchen,  ob  die  beabsichtigte  Anlage  nicht  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Anordnungen
  und  Rücksichten  zuwiderläuft.

Art.  49.

Wenn  durch  eine  erlaubte  Wasserbenützung  einer  Ortschaft  der  für  die  häuslichen  oder
wirtschaftlichen  Bedürfnisse  ihrer  Bewohner  oder  für  die  Feuersicherheit  unentbehrliche  Wasserbedarf
  entzogen  würde,  kann  die  Verwaltungsbehörde  die  Wasserbenützung  in  geeigneter

Weise  beschränken.
B.  Stauanlagen.

Art.  50.

Genehmigung.  Die  vorgängige  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde  ist  erforderlich
1.  zur  Errichtung  von  Stauanlagen  oder  Triebwerken  mit  gespannter  Wasserkraft
an  öffentlichen  Gewässern  oder  Privatflüssen  und  Bächen,  auch  abgesehen  von  den
Fällen  des  §  16  der  Gewerbeordnung;
2.  für  Anderungen  an  solchen  Anlagen,  wenn  die  Anderung  auf  den  Verbrauch  des
Wassers,  die  Wassermenge,  die  Art  des  Verbrauchs,  das  Gefälle  oder  die  Höhe
des  Oberwassers  Einfluß  hat;
3.  zu  jeder  Abänderung  oder  Auswechslung  von  Hauptteilen  bestehender  Stau=  und
Triebwerksanlagen,  selbst  wenn  dadurch  die  in  Ziff.  2  bezeichneten  Wirkungen
nicht  verursacht  werden.  .
Art.  51.

Bei  Anlagen  an  öffentlichen  Gewässern  und  an  den  im  Staatseigentum  stehenden
Privatflüssen  und  Bächen  hat  die  Verwaltungsbehörde  in  dem  Bescheide,  der  auf  das  Gesuch
um  Erteilung  der  Genehmigung  zu  erlassen  ist,  gesonderten  Ausspruch  darüber  zu  treffen,  ob

1.  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Art.  43  Abs.  1,  2  und  in  Art.  46  die
Erlaubnis  zur  Wasserbenützung,  dann