Nr. 18. 179
Art. 80.
Die Ufereigentümer sind verpflichtet, ohne Entschädigung die zum Schutze ihres Eigen-
tums sowie zur Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes des Gewässers (Reinigung,
Räumung des Flußschlauches, Freihaltung, Schutz und Unterhaltung der Ufer) erforderlichen
Arbeiten und Bauten an und auf ihrem Grundeigentum vornehmen zu lassen und zu diesem
Zwecke das Betreten der Ufergrundstücke sowie deren vorübergehende Benützung zur Zufuhr,
Ablagerung und Bereitung von Materialien und zur vorläufigen Ablagerung des Aushubs
zu dulden. Der Aushub wird Eigentum des Unternehmers der Instandhaltungsmaßnahmen.
Zur Wegführung des Aushubs vom Ufergrundstück hat auf Antrag eines Beteiligten die
Verwaltungsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen.
Abs. 2. Die Ufereigentümer haben außer dem Falle des Abs. 1 gegen Entschädigung
das Betreten sowie die vorübergehende Benützung ihrer Ufer zur Zufuhr, Ablagerung und
Bereitung von Materialien bei der Ausführung von Flußregulierungen, Dammbauten und
Wildbachverbauungen zu dulden.
Abs. 3. Die Ufereigentümer haben die zu den in den Abs. 1, 2 erwähnten
Bauten erforderlichen, auf ihren Ufergrundstücken und im Flußbette vorhandenen Materialien
an Sand, Lehm, Erde, Rasen, Holz, Faschinen, Steinen, Kies u. dergl. gegen Entschädigung
abzulassen.
Art. 81.
Ist zum Zwecke der Herstellung des Normalprofils (Art. 75) die Beseitigung von
Inseln oder die Beseitigung von Verlandungen, Ausbuchtungen u. dergl. an Ufergrundstücken
und Inseln notwendig, so sind die Ufereigentümer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zu dulden.
Abs. 2. Haben die Eigentümer die Flächen schon in regelmäßige Kultur gesetzt, so
findet, sofern es sich um die Beseitigung von Inseln oder die Beseitigung von Aus-
buchtungen u. dergl. handelt, die Zwangsenteignung nach Maßgabe der Bestimmungen der
Art. 154 bis 156, sofern es sich um die Beseitigung von Verlandungen handelt, die
Bestimmung des Art. 9 Satz 2 Anwendung.
Art. 82.
Die Besitzer von Wasserbenützungsanlagen sind verpflichtet, eine zeitweise Einschränkung
oder Einstellung des Betriebs aus Anlaß von Instandhaltungsarbeiten (Art. 74) ohne
Entschädigung zu dulden. Für den Schaden, der durch eine länger dauernde Einschränkung
oder Einstellung entsteht, kann Ersatz verlangt werden. Entgegenstehende besondere Rechts-
verhältnisse bleiben unberührt.
Besondere
Pflichten
der Ufer-
eigentümer
und
Triebwerks-
besitzer.