Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 179 
Art. 80. 
Die Ufereigentümer sind verpflichtet, ohne Entschädigung die zum Schutze ihres Eigen- 
tums sowie zur Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes des Gewässers (Reinigung, 
Räumung des Flußschlauches, Freihaltung, Schutz und Unterhaltung der Ufer) erforderlichen 
Arbeiten und Bauten an und auf ihrem Grundeigentum vornehmen zu lassen und zu diesem 
Zwecke das Betreten der Ufergrundstücke sowie deren vorübergehende Benützung zur Zufuhr, 
Ablagerung und Bereitung von Materialien und zur vorläufigen Ablagerung des Aushubs 
zu dulden. Der Aushub wird Eigentum des Unternehmers der Instandhaltungsmaßnahmen. 
Zur Wegführung des Aushubs vom Ufergrundstück hat auf Antrag eines Beteiligten die 
Verwaltungsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen. 
Abs. 2. Die Ufereigentümer haben außer dem Falle des Abs. 1 gegen Entschädigung 
das Betreten sowie die vorübergehende Benützung ihrer Ufer zur Zufuhr, Ablagerung und 
Bereitung von Materialien bei der Ausführung von Flußregulierungen, Dammbauten und 
Wildbachverbauungen zu dulden. 
Abs. 3. Die Ufereigentümer haben die zu den in den Abs. 1, 2 erwähnten 
Bauten erforderlichen, auf ihren Ufergrundstücken und im Flußbette vorhandenen Materialien 
an Sand, Lehm, Erde, Rasen, Holz, Faschinen, Steinen, Kies u. dergl. gegen Entschädigung 
abzulassen. 
Art. 81. 
Ist zum Zwecke der Herstellung des Normalprofils (Art. 75) die Beseitigung von 
Inseln oder die Beseitigung von Verlandungen, Ausbuchtungen u. dergl. an Ufergrundstücken 
und Inseln notwendig, so sind die Ufereigentümer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen 
zu dulden. 
Abs. 2. Haben die Eigentümer die Flächen schon in regelmäßige Kultur gesetzt, so 
findet, sofern es sich um die Beseitigung von Inseln oder die Beseitigung von Aus- 
buchtungen u. dergl. handelt, die Zwangsenteignung nach Maßgabe der Bestimmungen der 
Art. 154 bis 156, sofern es sich um die Beseitigung von Verlandungen handelt, die 
Bestimmung des Art. 9 Satz 2 Anwendung. 
Art. 82. 
Die Besitzer von Wasserbenützungsanlagen sind verpflichtet, eine zeitweise Einschränkung 
oder Einstellung des Betriebs aus Anlaß von Instandhaltungsarbeiten (Art. 74) ohne 
Entschädigung zu dulden. Für den Schaden, der durch eine länger dauernde Einschränkung 
oder Einstellung entsteht, kann Ersatz verlangt werden. Entgegenstehende besondere Rechts- 
verhältnisse bleiben unberührt. 
Besondere 
Pflichten 
der Ufer- 
eigentümer 
und 
Triebwerks- 
besitzer.
	        
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