Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 181 
vor überschwemmung, Versumpfung oder Übermurung geschützt werden (Anlieger, 
Hinterlieger), 
b) hinsichtlich der übrigen Instandhaltungsmaßnahmen bei allen Privatflüssen und Bächen 
1. die Eigentümer derjenigen Grundstücke und Anlagen, welche durch die 
Instandhaltung des Flusses vor Abbruch, Versumpfung, überschwemmung 
oder übermurung geschützt werden (Anlieger, Hinterlieger), ferner die Besitzer 
von Triebwerken und anderen Wasserbenützungsanlagen sowie von Brücken, 
überfahrtsanstalten, Trifteinrichtungen, Wasser-Ein= und Ausleitungen, 
2. die Eigentümer des Flußbetts. 
Art. 89. 
Soweit nicht die den einzelnen Beteiligten obliegenden Beitragsleistungen in anderer Verteilung 
Weise rechtlich festgesetzt sind, erfolgt die Verteilung des für die Instandhaltung erforderlichen Aunssde 
Aufwandes unter die Beteiligten durch die Verwaltungsbehörde nach Verhältnis des Nutzens, « 
den sie aus den einzelnen Instandhaltungsmaßnahmen ziehen, und des Umfangs des Schadens, 
der durch diese Maßnahmen abgewendet wird, ferner unter Berücksichtigung des besonderen 
Einflusses, den eine Anlage auf die Instandhaltung des Gewässers oder Flusses ausübt. 
Die von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Beiträge sind von den Gemeinden nach den 
Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeumlagen einzuziehen. 
Art. 90. 
Für die Gewährung von Zuschüssen aus Staats= und Kreismitteln sowie für die Zauschüsse. 
Bemessung der einzelnen Zuschüsse ist außer der budgetmäßigen Willigung im allgemeinen 
die Bedeutung des Unternehmens für das Gemeinwohl, die Dringlichkeit des Unternehmens 
und die Bedürftigkeit der Beteiligten maßgebend. 
Abs. 2. Von dem genehmigten Zuschusse kann ein angemessener Betrag ausgeschieden 
werden, dessen Zinsen zur Unterhaltung der Anlage zu verwenden sind. Der für die 
Unterhaltung der Anlage nicht erforderliche Zinsenbetrag ist anzusammeln. In Notfällen 
kann zur gänzlichen oder teilweisen Wiederherstellung der Anlage der Grundstock des zur 
Unterhaltung bestimmten Betrages gegen Rückersatz verwendet werden. 
B. Besondere Bestimmungen. 
Ga) SOffentliche Gewässer. 
Art. 91. Neinigung, 
Die Reinigung und Räumung des Flußschlauchs sowie die Freihaltung der Ufer, Räumung, 
ihalt 
letztere vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 85 Abs. 1, erfolgt auf Kosten des Staates. Frelhaltuns 
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