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Abs. 3. Gemeinden, welche Überschwemmungen ausgesetzt sind, haben für Einrichtung
eines entsprechenden Hilfsdienstes bei Wassergefahr Sorge zu tragen und die hierfür erforder-
lichen Hilfsmittel (Abs. 2) bereit zu halten.
Abteilung IV.
Fischerei.
Art. 109.
Vor der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung zu Anlagen für die Wasser-
benützung an öffentlichen und Privatgewässern, zur Zuführung von Flüssigkeiten oder anderen
nicht festen Stoffen oder von festen Stoffen in solche Gewässer, sowie zu Regulierungs-
bauten (Art. 77) sind die Fischereiberechtigten zu hören. Bei der Erteilung der Erlaubnis
oder Genehmigung sind die Interessen der Fischereiberechtigten möglichst zu berücksichtigen.
Abs. 2. Wird durch die Wasserbenützungsanlage, die Zuführung oder den Regulierungsbau
das Fischereirecht beeinträchtigt, so hat der Unternehmer dem Berechtigten den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen. Die gleiche Verpflichtung trifft den Staat und die Kreis-
gemeinde als Unternehmer von Regulierungsbauten.
Abteilung V.
Ofeentliche Wassergenossenschaflen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 110.
Offentliche Wassergenossenschaften können gebildet werden: Zwecke.
1. zur Benützung von Gewässern, insbesondere zur Herstellung und Unterhaltung
von Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen, Stau= und Triebwerksanlagen,
Sammelbecken;
2. zur Instandhaltung von Gewässern (Reinigung und Räumung der Gewässer,
Freihaltung, Schutz und Unterhaltung der Ufer, Ausführung und Unterhaltung
von Flußregulierungen, Dammbauten, Wildbachverbauungen)
3. zur Herstellung und Unterhaltung von Trink= und Nutzwasserleitungen.
Art. 111.
Die Bildung von Genossenschaften erfolgt:
1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaften); Entstehung.
2. durch Mehrheitsbeschluß der Beteiligten mit zwangsweiser Beiziehung der Minder-
heit (Genossenschaften mit Beitrittszwang);