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Abs. 2. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern aus-
schließlich das Genossenschaftsvermögen; die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen
Beiträgen verpflichtet.
Art. 116.
Die Genossenschaft muß ihren Sitz im Königreiche Bayern haben. Sitz.
Art. 117.
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit nicht dieses Satzung.
Gesetz hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genossenschaftssatzung geregelt.
Abs. 2. Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck des Unternehmens unter Bezeichnung der beabsichtigten wichtigeren
baulichen Anlagen;
3. die Rechte und Pflichten der Genossen, namentlich hinsichtlich des Maßstabs der
Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft und an der Ver-
waltung der Genossenschaftsangelegenheiten;
4. die Zusammensetzung, die Wahl und den Wirkungskreis des Vorstandes und
seines Vorsitzenden sowie über die Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane;
5. die Berufung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung,
die Form, Gültigkeit und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse;
l die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Be-
zeichnung von Streitigkeiten, die seiner Entscheidung unterliegen;
7. das Rechnungswesen der Genossenschaft (Aufstellung der Voranschläge, Rechnungs-
stellung und Rechnungsprüfung);
die Voraussetzung für Anderungen der Satzung;
die Form der Bekanntmachungen und die hierfür zu wählenden öffentlichen Blätter.
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Art. 118.
Die Satzung und alle Anderungen der Satzung unterliegen der Genehmigung der Genehmigung
Kreisregierung, Kammer des Innern, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. der Satzung.
Abs. 2. Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft Rechtsfähigkeit.
Die genehmigte Satzung ist auch für die zwangsweise Beigezogenen rechtsverbindlich.
Art. 119.
Die Genossenschaft muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Vorstand.
Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der