Beitrags-
pflicht.
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Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vor-
sitzende hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Grundstücke
und Anlagen (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten sowie für die Auf-
bewahrung von Abschriften der Pläne und Beschreibungen des Unternehmens Sorge zu tragen.
Abs. 2. Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Anderung in seiner Zusammen-
setzung der Aufsichtsbehörde (Art. 132) binnen einer Woche anzuzeigen.
Abs. 3. Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt
die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
Art. 120.
Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, welche nicht Genossen sind.
Art. 121.
Der Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen einzelne Genossen er-
lassenen Anordnungen auf Kosten der Ungehorsamen ausführen lassen oder deren Ausführung
durch Androhung und Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu fünfzig Mark erzwingen.
Gegen die Anordnungen des Vorstandes und gegen die Androhung oder Festsetzung von Ord-
nungsstrafen durch ihn findet binnen vierzehn Tagen Beschwerde zur Aussichtsbehörde statt.
Durch die Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der Anordnungen nicht gehemmt.
Abs. 2. Die Ordnungsstrafen fließen in die Genossenschaftskasse.
Art. 122.
Jedes Mitglied des Vorstandes haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtver-
letzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den Schaden
mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Abs. 2. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf
Jahren.
Art. 123.
Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige
Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zweckes beantragt.
Art. 124.
Die Beitragspflicht zu den Ausgaben der Genossenschaft ist öffentliche Last der bei dem
Unternehmen beteiligten Grundstücke und Anlagen; sie erlischt mit dem Ausscheiden. oder Unter-
gang des Grundstücks oder der Anlage.
Abs. 2. Bei Teilungen des Grundstücks ist die Veitagsiuch auf alle Trennstücke
verhältnismäßig zu verteilen.