Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 189 
Art. 125. 
Der Eigentümer eines zur Genossenschaft gehörenden Grundstücks oder einer Anlage 
haftet für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich. 
Art. 126. 
Die Einziehung rückständiger Leistungen zur Genossenschaftskasse erfolgt durch die ein- 
schlägigen Gemeinden nach den Vorschriften über die Beitreibung der Gemeindeumlagen. 
Art. 127. 
Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen. 
Abs. 2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die Zustimmung von drei Vierteilen der 
Genossen sowie die Genehmigung der Aussichtsbehörde (Art. 132) erforderlich. 
Abs. 3. Nichtabstimmende werden den Nichtzustimmenden gleich geachtet. 
Art. 128. 
Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Sie erfolgt durch 
den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluß der Genossenschaftsver- 
sammlung anderen Personen übertragen worden ist. 
Abs. 2. Der Vorstand hat die Bestellung der Liquidatoren und ihren Namen binnen 
zwei Wochen der Ausfsichtsbehörde anzuzeigen. 
Art. 129. 
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstandes. 
Abs. 2. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei 
ihrer Aufstellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich. 
Abs. 3. Im übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften 
der 88 49 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Art. 130. 
Die Liquidatoren haben sofort nach Beendigung des Liquidationsgeschäfts der Aufsichts- 
behörde Anzeige zu erstatten und ihr die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft 
auszuhändigen. 
Art. 131. 
Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäfts erlischt die Beitragspflicht zu den Aus- 
gaben der Genossenschaft. 
36 
Rückständige 
Leistungen. 
Auflösung. 
Liqnidation.
	        
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