Staats-
aufsicht.
Zwangs-
genossenschaft.
Kreis
der Genossen.
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Art. 132.
Die Genossenschaften unterliegen der Aufsicht des Staates. Die Aussicht erstreckt sich
auf die Überwachung der planmäßigen Ausführung und Unterhaltung der Genossenschafts-
anlagen, auf die überwachung und Prüfung des Rechnungswesens sowie darauf, daß die
Angelegenheiten der Genossenschaft in übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung
verwaltet werden.
Abs. 2. Aussichtsbehörde ist diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirke
die Genossenschaft ihren Sitz hat.
Art. 133.
Die Aufsichtsbehörde ist in Anwendung ihrer Aussichtsbefugnisse (Art. 132) berechtigt,
gegen die Mitglieder des Vorstandes Ordnungsstrafen bis zum Betrage von fünfzig Mark
zu verhängen, bei Ablehnung des Antrages nach Art. 123 und in sonstigen dringlichen
Fällen an Stelle des Vorstandes die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung anzu-
ordnen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, zur Wahrnehmung
der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, ferner die
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks an Stelle und auf Kosten
der Genossenschaft zu verfügen.
Abs. 2. Die Ordnungsstrafen fließen in die Genossenschaftskasse.
Art. 134.
Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen
Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.
Art. 135.
Die Bildung der Zwangsgenossenschaft (Art. 112 Abs. 3) erfolgt durch Anordnung
der zuständigen Kreisregierung, Kammer des Innern; letztere hat gleichzeitig die Genossen-
schaftssatzung zu erlassen. Mit der Erlassung der Satzung erlangt die Genossenschaft die
Rechtsfähigkeit. Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieser
Abteilung entsprechende Anwendung.
8. Besondere Bestimmungen.
a) Genossenschaften zur Benützung von Gewässern. (Art. 110 Ziff. 1.)
Art. 136.
Die Genossenschaft wird gebildet aus den Eigentümern derjenigen Grundstücke, auf
welche sich das Genossenschaftsunternehmen hinsichtlich seiner nutzbringenden Wirkungen erstreckt.