Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Staats- 
aufsicht. 
Zwangs- 
genossenschaft. 
Kreis 
der Genossen. 
190 
Art. 132. 
Die Genossenschaften unterliegen der Aufsicht des Staates. Die Aussicht erstreckt sich 
auf die Überwachung der planmäßigen Ausführung und Unterhaltung der Genossenschafts- 
anlagen, auf die überwachung und Prüfung des Rechnungswesens sowie darauf, daß die 
Angelegenheiten der Genossenschaft in übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung 
verwaltet werden. 
Abs. 2. Aussichtsbehörde ist diejenige Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirke 
die Genossenschaft ihren Sitz hat. 
Art. 133. 
Die Aufsichtsbehörde ist in Anwendung ihrer Aussichtsbefugnisse (Art. 132) berechtigt, 
gegen die Mitglieder des Vorstandes Ordnungsstrafen bis zum Betrage von fünfzig Mark 
zu verhängen, bei Ablehnung des Antrages nach Art. 123 und in sonstigen dringlichen 
Fällen an Stelle des Vorstandes die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung anzu- 
ordnen, soweit und solange die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, zur Wahrnehmung 
der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, ferner die 
erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks an Stelle und auf Kosten 
der Genossenschaft zu verfügen. 
Abs. 2. Die Ordnungsstrafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
Art. 134. 
Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen 
Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen. 
Art. 135. 
Die Bildung der Zwangsgenossenschaft (Art. 112 Abs. 3) erfolgt durch Anordnung 
der zuständigen Kreisregierung, Kammer des Innern; letztere hat gleichzeitig die Genossen- 
schaftssatzung zu erlassen. Mit der Erlassung der Satzung erlangt die Genossenschaft die 
Rechtsfähigkeit. Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieser 
Abteilung entsprechende Anwendung. 
8. Besondere Bestimmungen. 
a) Genossenschaften zur Benützung von Gewässern. (Art. 110 Ziff. 1.) 
Art. 136. 
Die Genossenschaft wird gebildet aus den Eigentümern derjenigen Grundstücke, auf 
welche sich das Genossenschaftsunternehmen hinsichtlich seiner nutzbringenden Wirkungen erstreckt.
	        
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