Nr. 18. 191
Abs. 2. Eigentümer anderer Grundstücke können nicht zwangsweise zur Genossenschaft
beigezogen werden. «
Art. 137.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Eigentümer benachbarter Grundstücke auf ihren Antrag Nachträgliche
in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn diesen Grundstücken erweislich wesentliche Vorteile Aufnahme.
aus dem Genossenschaftsunternehmen zugehen und den bisherigen Genossen Nachteile aus
dem Beitritt nicht erwachsen.
Abs. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, von den Eigentümern der neuhinzugekommenen
Grundstücke einen angemessenen Anteil an den bisherigen Aufwendungen für das Unter-
nehmen sowie die vorgängige Entrichtung der ihr durch den Anschluß erwachsenden besonderen
Kosten zu verlangen.
Art. 138.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Genossen auf ihren Antrag das Ausscheiden aus Ausscheiden
der Genossenschaft mit ihrem Grundstück zu gestatten, wenn das Grundstück aus dem Grundstücten.
Unternehmen ohne Verschulden des Eigentümers erweislich keinen Vorteil oder durch eine
andere Anlage einen größeren Vorteil zieht oder durch das Unternehmen Schaden erleidet
und der Austritt die Erfüllung des Genossenschaftszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt.
Abs. 2. Ist der Austritt ausgeschlossen, weil durch ihn die Erfüllung des Genossen-
schaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde, so kann der Eigentümer des Grundstücks von
der Genossenschaft verlangen, daß sie das Grundstück gegen Entschädigung übernimmt.
Abs. 3. Zwangsweise beigezogene Genossen haben in den Fällen des Abs. 1 und 2
Anspruch auf Rückersatz der bezahlten Beiträge und auf Ersatz des erlittenen Schadens aus
der Genossenschaftskasse. Der Rückersatz der bezahlten Beiträge unterbleibt für die Zeit,
während welcher der Genosse aus dem Unternehmen einen Vorteil gezogen hat.
Art. 139.
Ist im Interesse der Gesamtanlage das Ausscheiden eines Grundstücks aus der Genossen-
schaft notwendig, so kann es von der Genossenschaftsversammlung beschlossen werden.
Abs. 2. Der Beschluß der Genossenschaftsversammlung unterliegt der Genehmigung
der Ausfsichtsbehörde.
Abs. 3. Dem Eigentümer des ausscheidenden Grundstücks ist von der Genossenschaft
Entschädigung für den durch das Ausscheiden des Grundstücks erwachsenen Vermögensnachteil
zu leisten.
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