Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 191 
Abs. 2. Eigentümer anderer Grundstücke können nicht zwangsweise zur Genossenschaft 
beigezogen werden. « 
Art. 137. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Eigentümer benachbarter Grundstücke auf ihren Antrag Nachträgliche 
in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn diesen Grundstücken erweislich wesentliche Vorteile Aufnahme. 
aus dem Genossenschaftsunternehmen zugehen und den bisherigen Genossen Nachteile aus 
dem Beitritt nicht erwachsen. 
Abs. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, von den Eigentümern der neuhinzugekommenen 
Grundstücke einen angemessenen Anteil an den bisherigen Aufwendungen für das Unter- 
nehmen sowie die vorgängige Entrichtung der ihr durch den Anschluß erwachsenden besonderen 
Kosten zu verlangen. 
Art. 138. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Genossen auf ihren Antrag das Ausscheiden aus Ausscheiden 
der Genossenschaft mit ihrem Grundstück zu gestatten, wenn das Grundstück aus dem Grundstücten. 
Unternehmen ohne Verschulden des Eigentümers erweislich keinen Vorteil oder durch eine 
andere Anlage einen größeren Vorteil zieht oder durch das Unternehmen Schaden erleidet 
und der Austritt die Erfüllung des Genossenschaftszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt. 
Abs. 2. Ist der Austritt ausgeschlossen, weil durch ihn die Erfüllung des Genossen- 
schaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde, so kann der Eigentümer des Grundstücks von 
der Genossenschaft verlangen, daß sie das Grundstück gegen Entschädigung übernimmt. 
Abs. 3. Zwangsweise beigezogene Genossen haben in den Fällen des Abs. 1 und 2 
Anspruch auf Rückersatz der bezahlten Beiträge und auf Ersatz des erlittenen Schadens aus 
der Genossenschaftskasse. Der Rückersatz der bezahlten Beiträge unterbleibt für die Zeit, 
während welcher der Genosse aus dem Unternehmen einen Vorteil gezogen hat. 
Art. 139. 
Ist im Interesse der Gesamtanlage das Ausscheiden eines Grundstücks aus der Genossen- 
schaft notwendig, so kann es von der Genossenschaftsversammlung beschlossen werden. 
Abs. 2. Der Beschluß der Genossenschaftsversammlung unterliegt der Genehmigung 
der Ausfsichtsbehörde. 
Abs. 3. Dem Eigentümer des ausscheidenden Grundstücks ist von der Genossenschaft 
Entschädigung für den durch das Ausscheiden des Grundstücks erwachsenen Vermögensnachteil 
zu leisten. 
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