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Gesetzund Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Nr. 2.
München, den 16. Januar 1907.
Anhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 10. Januar 1907, die Errichtung einer Zentralstelle für Industrie,
Gewerbe und Handel betreffend.
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Nr. 850 II.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung einer Zentralstelle für Industrie, Gewerbe
und Handel betreffend.
Im Namen Seiner Mojestät des Königs.
Tlitpold,
von Gottes Gnaden Küniglicher Minz Ton Gayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, über die Errichtung einer Zentralstelle für Industrie,
Gewerbe und Handel zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Beim Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern wird eine Zentral-
stelle für Industrie, Gewerbe und Handel als Beirat für wichtige wirtschaftliche und
soziale Angelegenheiten gebildet.
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