Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Gesetzund  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  2.

München,  den  16.  Januar  1907.

 

 

Anhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  Januar  1907,  die  Errichtung  einer  Zentralstelle  für  Industrie,
Gewerbe  und  Handel  betreffend.

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Nr.  850  II.

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Errichtung  einer  Zentralstelle  für  Industrie,  Gewerbe
und  Handel  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mojestät  des  Königs.
Tlitpold,

von  Gottes  Gnaden  Küniglicher  Minz  Ton  Gayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  über  die  Errichtung  einer  Zentralstelle  für  Industrie,
Gewerbe  und  Handel  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Beim  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern  wird  eine  Zentralstelle
  für  Industrie,  Gewerbe  und  Handel  als  Beirat  für  wichtige  wirtschaftliche  und

soziale  Angelegenheiten  gebildet.
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