Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

Allgemeine  Rechte  der  Staats-Angehörigen.  8.  35.  95

Mittel  sie  zu  erreichen  bildet,  hat  erst  durch  die  neuere  Gesetzgebung
  eine  positive  Anerkennung  und  genauere  Regelung  erhalten.
Hiernach  ist,  was  die  Ausübung  des  Associationsrechts  betrifft,
zunächst  zwischen  Bersammlungen  und  Vereinen  zu  unterscheiden.


1)  Das  Recht  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu  ver  sammeln
kommt  allen  Staatsangehörigen  zu,  ohne  daß  es  dazu  regelmäßig
einer  besonderen  Erlaubniß  von  oder  auch  nur  einer  Anzeige  bei
einer  Behörde  bedürfte.  Ausnahmen  hievon  treten  ein,  und  ist

a)  eine  Anzeige  nöthig  bei  Versammlungen,  in  welchen  öffentliche
  Angelegenheiten  erörtert  werden  sollen,  wenn  dazu
öffentliche  oder  allgemeine  Einladungen  2)  ergehen.  —  Mindestens
  24  Stunden  vor  Beginn  einer  solchen  Versammlung
  hat  derjenige,  welcher  die  Einladungen  dazu  erläßt,
und  der  den  Platz  zu  deren  Abhaltung  einräumt,  unter
genauer  Angabe  des  Ortes,  der  Zeit  und  des  Zweckes
derselben  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  zu  machen,
welche  darüber  sofort  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen  hat.

Ausgenommen  hievon  sind  und  bedürfen  keiner  Anzeige:

a)  Versammlungen,  welche  durch  das  Gesetz  oder  durch
die  gesetzlichen  Autoritäten  angeordnet  sind,  so  wie
die  Vorberathungen  von  Mitgliedern  dieser  Versammlungen
  3)  während  der  Dauer  ihrer  Sitzungen,
dann  die  Wahlvorversammlungen  der  Wahlmänner
und  Urwähler  für  den  Landtag,  für  die  Kreisoder
  Gemeindevertretung  nach  erlassenem  Wahlausschreiben.)


2)  Solche  Einladungen  und  Aufforderungen  müssen  von  den  Veranlassern
  unterschrieben  sein.  A.  Ges.  Art.  2  Abs.  2  u.  Art.  20.  Ueber  den
Begriff  von  „öffentl.  Angelegenheiten“  gibt  es  keine  legale  Definition.  Die  Berathung
  über  den  Bau  einer  Eisenbahn  ward  als  nicht  darunterfallend  erklärt
  (Stenglein,  Zeitschr.  I.  S.  35).

3)  Dieser  aus  der  Kammer  der  Abgeordneten  hervorgegangene  Zusatz
zu  Art.  26  (Sten.  Ber.  B.  III.  S.  284)  sollte  wohl  eigentlich  lauten:  „so
wie  die  vorberathenden  Versammlungen  ihrer  Mitglieder.“  Man  dachte
dabei  vorzugsweise  an  die  Clubs  der  Mitglieder  des  Landtags  und  des  Landraths;
  vergl.  Bl.  f.  adm.  Pr.  B.  III.  Nr.  6  u.  7.

4)  S.  wegen  der  Reichstagswahlen  das  Wahlgesetz  v.  31.  Mai  1869
§.  17  (meine  Samml.  Suppl.  I.  S.  183).