Allgemeine Rechte der Staats-Angehörigen. 8. 35. 95
Mittel sie zu erreichen bildet, hat erst durch die neuere Gesetzgebung
eine positive Anerkennung und genauere Regelung erhalten.
Hiernach ist, was die Ausübung des Associationsrechts betrifft,
zunächst zwischen Bersammlungen und Vereinen zu unterscheiden.
1) Das Recht sich friedlich und ohne Waffen zu ver sammeln
kommt allen Staatsangehörigen zu, ohne daß es dazu regelmäßig
einer besonderen Erlaubniß von oder auch nur einer Anzeige bei
einer Behörde bedürfte. Ausnahmen hievon treten ein, und ist
a) eine Anzeige nöthig bei Versammlungen, in welchen öffentliche
Angelegenheiten erörtert werden sollen, wenn dazu
öffentliche oder allgemeine Einladungen 2) ergehen. — Mindestens
24 Stunden vor Beginn einer solchen Versammlung
hat derjenige, welcher die Einladungen dazu erläßt,
und der den Platz zu deren Abhaltung einräumt, unter
genauer Angabe des Ortes, der Zeit und des Zweckes
derselben Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen,
welche darüber sofort eine Bescheinigung zu ertheilen hat.
Ausgenommen hievon sind und bedürfen keiner Anzeige:
a) Versammlungen, welche durch das Gesetz oder durch
die gesetzlichen Autoritäten angeordnet sind, so wie
die Vorberathungen von Mitgliedern dieser Versammlungen
3) während der Dauer ihrer Sitzungen,
dann die Wahlvorversammlungen der Wahlmänner
und Urwähler für den Landtag, für die Kreisoder
Gemeindevertretung nach erlassenem Wahlausschreiben.)
2) Solche Einladungen und Aufforderungen müssen von den Veranlassern
unterschrieben sein. A. Ges. Art. 2 Abs. 2 u. Art. 20. Ueber den
Begriff von „öffentl. Angelegenheiten“ gibt es keine legale Definition. Die Berathung
über den Bau einer Eisenbahn ward als nicht darunterfallend erklärt
(Stenglein, Zeitschr. I. S. 35).
3) Dieser aus der Kammer der Abgeordneten hervorgegangene Zusatz
zu Art. 26 (Sten. Ber. B. III. S. 284) sollte wohl eigentlich lauten: „so
wie die vorberathenden Versammlungen ihrer Mitglieder.“ Man dachte
dabei vorzugsweise an die Clubs der Mitglieder des Landtags und des Landraths;
vergl. Bl. f. adm. Pr. B. III. Nr. 6 u. 7.
4) S. wegen der Reichstagswahlen das Wahlgesetz v. 31. Mai 1869
§. 17 (meine Samml. Suppl. I. S. 183).