Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Kreis 
der Genossen. 
Mehrheits- 
beschluß. 
(Art. 111 
Ziff. 2.) 
Enteignung. 
194 
c) Genossenschaften zur Herstellung und Unterhaltung von Trink= und 
Nutzwasserleitungen. (Art. 110 Ziff. 3.) 
Art. 150. 
Die Genossenschaft wird gebildet aus den Eigentümern derjenigen Grundstücke, für 
welche die im Genossenschaftsunternehmen vorgesehene Wasserversorgungsanlage eingerichtet 
wird. Hierunter sind diejenigen Grundstücke nicht inbegriffen, welche nur den Zwecken der 
Fassung, Förderung, Sammlung und Leitung des Wassers dienen. 
Art. 151. 
Ein Mehrheitsbeschluß im Sinne des Art. 111 Ziff. 2 liegt vor, wenn mehr als 
die Hälfte der Beteiligten sich für das Unternehmen erklärt haben, und wenn den Zu- 
stimmenden voraussichtlich der größere Teil des durch das Unternehmen zu erzielenden 
Nutzens zufließt. « 
Art. 152. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 136 Abs. 2, der Art. 137, 141, 
142, des Art. 143 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und des Art. 144 entsprechende Anwendung. 
Abteilung VI. 
3wangsrechte zur Förderung der Henützung und Instandhaltung der Gewässer. 
Art. 153. 
Außer in den Fällen des Art. I 4A Ziff. 4, 6 bis 10 und 13, des Art. I B des 
Gesetzes, betreffend die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke, vom 
17. November 1837 und der Art. 4, 18, des Art. 31 Abs. 2, Art. 43 Abs. 3, Art. 60 
Abs. 2, Art. 81 Abs. 2 dieses Gesetzes kann Zwangsenteignung gefordert werden: 
1. zur Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen (Art. 74) in den Fällen der 
Art. 91 bis 94, 98, 100 dieses Gesetzes; 
2. zur Herstellung von Vorrichtungen und baulichen Anlagen an Privatflüssen und 
Bächen, die in öffentliche oder Privatflüsse einmünden, sofern solche Anlagen zur 
Herstellung oder Erhaltung des normalen Zustandes des Hauptflusses erforderlich sind; 
3. für Unternehmungen des Staates zur Benützung von Gewässern, insbesondere zur 
Herstellung und zur Unterhaltung von Sammelbecken, Stau= und Triebwerksanlagen; 
4. für genossenschaftliche Unternehmungen zur Benützung von Gewässern, insbesondere 
zur Herstellung und zur Unterhaltung von Bewässerungs= und Entwässerungs- 
anlagen, Stau= und Triebwerksanlagen, Sammelbecken;
	        
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