Kreis
der Genossen.
Mehrheits-
beschluß.
(Art. 111
Ziff. 2.)
Enteignung.
194
c) Genossenschaften zur Herstellung und Unterhaltung von Trink= und
Nutzwasserleitungen. (Art. 110 Ziff. 3.)
Art. 150.
Die Genossenschaft wird gebildet aus den Eigentümern derjenigen Grundstücke, für
welche die im Genossenschaftsunternehmen vorgesehene Wasserversorgungsanlage eingerichtet
wird. Hierunter sind diejenigen Grundstücke nicht inbegriffen, welche nur den Zwecken der
Fassung, Förderung, Sammlung und Leitung des Wassers dienen.
Art. 151.
Ein Mehrheitsbeschluß im Sinne des Art. 111 Ziff. 2 liegt vor, wenn mehr als
die Hälfte der Beteiligten sich für das Unternehmen erklärt haben, und wenn den Zu-
stimmenden voraussichtlich der größere Teil des durch das Unternehmen zu erzielenden
Nutzens zufließt. «
Art. 152.
Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. 136 Abs. 2, der Art. 137, 141,
142, des Art. 143 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und des Art. 144 entsprechende Anwendung.
Abteilung VI.
3wangsrechte zur Förderung der Henützung und Instandhaltung der Gewässer.
Art. 153.
Außer in den Fällen des Art. I 4A Ziff. 4, 6 bis 10 und 13, des Art. I B des
Gesetzes, betreffend die Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke, vom
17. November 1837 und der Art. 4, 18, des Art. 31 Abs. 2, Art. 43 Abs. 3, Art. 60
Abs. 2, Art. 81 Abs. 2 dieses Gesetzes kann Zwangsenteignung gefordert werden:
1. zur Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen (Art. 74) in den Fällen der
Art. 91 bis 94, 98, 100 dieses Gesetzes;
2. zur Herstellung von Vorrichtungen und baulichen Anlagen an Privatflüssen und
Bächen, die in öffentliche oder Privatflüsse einmünden, sofern solche Anlagen zur
Herstellung oder Erhaltung des normalen Zustandes des Hauptflusses erforderlich sind;
3. für Unternehmungen des Staates zur Benützung von Gewässern, insbesondere zur
Herstellung und zur Unterhaltung von Sammelbecken, Stau= und Triebwerksanlagen;
4. für genossenschaftliche Unternehmungen zur Benützung von Gewässern, insbesondere
zur Herstellung und zur Unterhaltung von Bewässerungs= und Entwässerungs-
anlagen, Stau= und Triebwerksanlagen, Sammelbecken;