Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 197 
3. wenn die Anlage dem Besitzer des in Anspruch genommenen Grundstücks einen 
wesentlichen Nachteil bezüglich der besonderen Benützung des Grundstücks oder 
seines Wirtschaftsbetriebs überhaupt nicht verursacht, 
4. wenn die Zuleitung oder Ableitung des Wassers nicht durch Gebäude oder einen 
Gebäudekomplex oder durch zum Umfange derselben gehörende Höfe oder Gärten 
geführt wird, und 
5. wenn für die Belastung volle Entschädigung geleistet wird. 
Art. 161. 
Der Eigentümer des niedriger liegenden Grundstücks ist verpflichtet, gegen volle Ent- 
schädigung den Abfluß des auf dem höher liegenden Grundstück entspringenden oder darauf 
sich natürlich sammelnden Wassers (Art. 17 Abs. 1) in belästigender größerer als der 
natürlichen Stärke zu dulden. 
Art. 162. 
Kann die Benützung des Wassers eines öffentlichen Flusses für Zwecke der Schiff- 
und Floßfahrt oder die Benützung eines öffentlichen oder eines Privatflusses oder Baches 
für Zwecke der Landeskultur oder Industrie von dem Berechtigten am zweckmäßigsten nur 
durch Mitbenützung der Stauanlage ober der Wasserausleitungs= oder Wassereinleitungsan- 
lage eines anderen ausgeübt werden, so kann der andere angehalten werden, dem Berechtigten 
die Mitbenützung unter der Bedingung zu gestatten, daß der Berechtigte an den Herstellungs- 
und Unterhaltungskosten der Anlage verhältnismäßig teilnimmt und den Besitzer der An- 
lage für die ihm durch die Zulassung der Mitbenützung etwa zugehenden Nachteile entschädigt. 
Abs. 2. Der Zwang findet nicht statt, wenn durch die Mitbenützung die Ausübung 
der dem Besitzer der Anlage zustehenden Wasserbenützung erheblich erschwert würde oder wenn 
die Nachteile, die voraussichtlich dem Besitzer der Anlage zugehen würden, erheblich größer 
sind als der durch den Zwang zu erzielende Nutzen. 
Art. 163. 
Wenn bei einer den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechenden Stauanlage fremdes 
Eigentum durch das Wasser beschädigt wird, so hat der Besitzer der Stauanlage die Ab- 
minderung der festgesetzten Oberwasserhöhe gegen Entschädigung vorzunehmen oder zu dulden, 
sofern ihm selbst hierdurch nicht ein überwiegender Nachteil verursacht wird. 
Art. 164. 
Wenn durch eine den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechende Stauanlage schäd. 
licher Rückstau, Versumpfungen, üÜberschwemmungen oder andere Beschädigungen entstehen 
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