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3. wenn die Anlage dem Besitzer des in Anspruch genommenen Grundstücks einen
wesentlichen Nachteil bezüglich der besonderen Benützung des Grundstücks oder
seines Wirtschaftsbetriebs überhaupt nicht verursacht,
4. wenn die Zuleitung oder Ableitung des Wassers nicht durch Gebäude oder einen
Gebäudekomplex oder durch zum Umfange derselben gehörende Höfe oder Gärten
geführt wird, und
5. wenn für die Belastung volle Entschädigung geleistet wird.
Art. 161.
Der Eigentümer des niedriger liegenden Grundstücks ist verpflichtet, gegen volle Ent-
schädigung den Abfluß des auf dem höher liegenden Grundstück entspringenden oder darauf
sich natürlich sammelnden Wassers (Art. 17 Abs. 1) in belästigender größerer als der
natürlichen Stärke zu dulden.
Art. 162.
Kann die Benützung des Wassers eines öffentlichen Flusses für Zwecke der Schiff-
und Floßfahrt oder die Benützung eines öffentlichen oder eines Privatflusses oder Baches
für Zwecke der Landeskultur oder Industrie von dem Berechtigten am zweckmäßigsten nur
durch Mitbenützung der Stauanlage ober der Wasserausleitungs= oder Wassereinleitungsan-
lage eines anderen ausgeübt werden, so kann der andere angehalten werden, dem Berechtigten
die Mitbenützung unter der Bedingung zu gestatten, daß der Berechtigte an den Herstellungs-
und Unterhaltungskosten der Anlage verhältnismäßig teilnimmt und den Besitzer der An-
lage für die ihm durch die Zulassung der Mitbenützung etwa zugehenden Nachteile entschädigt.
Abs. 2. Der Zwang findet nicht statt, wenn durch die Mitbenützung die Ausübung
der dem Besitzer der Anlage zustehenden Wasserbenützung erheblich erschwert würde oder wenn
die Nachteile, die voraussichtlich dem Besitzer der Anlage zugehen würden, erheblich größer
sind als der durch den Zwang zu erzielende Nutzen.
Art. 163.
Wenn bei einer den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechenden Stauanlage fremdes
Eigentum durch das Wasser beschädigt wird, so hat der Besitzer der Stauanlage die Ab-
minderung der festgesetzten Oberwasserhöhe gegen Entschädigung vorzunehmen oder zu dulden,
sofern ihm selbst hierdurch nicht ein überwiegender Nachteil verursacht wird.
Art. 164.
Wenn durch eine den bestehenden Rechtsverhältnissen entsprechende Stauanlage schäd.
licher Rückstau, Versumpfungen, üÜberschwemmungen oder andere Beschädigungen entstehen
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