Sicherheits
leistung.
Beschwerde.
Vollstreckung.
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Einwendungen veranlaßten besonderen Kosten können demjenigen auferlegt werden, welcher
die Einwendungen erhoben hat.
Art. 170.
Ist gegen ein Gesuch auf Grund bestehender Privatrechtsverhältnisse Einspruch erhoben
worden, so kann die Verwaltungsbehörde entweder unter Vorbehalt der gesonderten Aus-
tragung dieses Einspruchs den Bescheid erteilen oder das Verfahren bis zur Erledigung des
Einspruchs aussetzen.
Art. 171.
Bei Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung kann dem Antragsteller, soweit dies
notwendig erscheint, die Leistung einer Sicherheit auferlegt werden. Die Art und den
Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt die Verwaltungsbehörde nach freiem Ermessen.
Die Sicherheitsleistung haftet für die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen, für die
ordnungsmäßige Unterhaltung und für die Kosten einer allenfallsigen späteren Beseitigung
der Anlage.
Abs. 2. Ist der Grund für die Sicherheitsleistung weggefallen, so hat die Verwal-
tungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen.
Art. 172.
Gegen die Bescheide und Verfügungen der Distriktsverwaltungsbehörden und der Straßen=
und Flußbauämter findet Beschwerde zur zuständigen Kreisregierung, Kammer des Innern,
statt, die in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
Abs. 2. Gegen die erstinstanziellen Entscheidungen der Kreisregierungen, Kammern
des Innern, ist Beschwerde zum vorgesetzten Staatsministerium zulässig.
Art. 173.
Die Beschwerdefrist beträgt vierzehn Tage. Der Lauf der Frist beginnt mit dem
Tage nach der Zustellung des Bescheids oder der Verfügung. Fällt das Ende der Frist
auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des
nächstfolgenden Werktags. Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb
der Frist bei einer der Behörden des Instanzenzugs eingekommen ist.
Art. 174.
Die Verwaltungsbehörden sind befugt, die Nichtbefolgung ihrer Anordnungen und Be-
schlüsse mit Ordnungsstrafen bis zu einhundert Mark zu bedrohen und die angedrohte
Strafe im Falle des Ungehorsams und zwar nötigenfalls zu wiederholten Malen für ver-