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Art. 199.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Fortführung der Wasser—
bücher werden durch Ministerialvorschrift getroffen.
Art. 200.
Die Einsicht in die Wasserbücher und deren Beilagen steht jedem frei, der ein be-
rechtigtes Interesse darlegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch gegen Entrichtung
der vorschriftsmäßigen Gebühr die Erteilung von einfachen oder beglaubigten Auszügen und
Abschriften aus dem Wasserbuch und seinen Beilagen gefordert werden.
Abteilung IX.
Wafserschau.
Art. 201.
Zur Handhabung der Aufsicht über die Benützung und Instandhaltung der Gewässer
werden regelmäßig wiederkehrende technische Besichtigungen an den Gewässern vorgenommen.
Abs. 2. Die Beteiligten sind verpflichtet, den mit der Wasserschau Beauftragten die
Besichtigung der Anlagen und Grundstücke zu gestatten und die dem Zwecke der Wasserschau
dienlichen Auskünfte zu erteilen.
Abs. 3. Die näheren Bestimmungen über die Art der Vornahme der Wasserschau
werden durch Ministerialvorschrift getroffen.
Abteilung X.
Strafbestimmungen.
Art. 202.
An Geld bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften der Art. 37, 38, 39 und 40 zuwiderhandelt,
2. wer außer den Fällen der §§ 16 und 147 Ziff. 2 der Gewerbeordnung eine
Anlage, zu deren Errichtung, Abänderung oder Beseitigung gemäß Art. 42,
50, 52, 57, 76 Abs. 2, 77 und 78 dieses Gesetzes eine Erlaubnis oder Ge-
nehmigung erforderlich ist, ohne eine solche errichtet, abändert, beseitigt oder die
darin festgesetzten Bedingungen nicht einhält,
3. wer die von der Verwaltungsbehörde zur Bestimmung der Uferlinie angebrachten
Zeichen (Art. 6) oder ein nach Art. 53 aufsgestelltes Höhenmaß oder die nach
Art. 5 eingebauten Fixpunkte und aufgestellten Flußeinteilungszeichen absichtlich
entfernt, abändert oder beschädigt,
4. wer den Vorschriften der Art. 85 und 86 zuwiderhandelt.