Nr. 18.
209
Art. 203.
An Geld bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu drei Wochen wird bestraft:
1.
2.
G.
1
wer einer nach Art. 49 verfügten Beschränkung zuwiderhandelt,
wer ohne die nach Art. 19 vorgeschriebene Erlaubnis Grund= und Quellwasser
zutage fördert oder ableitet oder Änderungen am Abfluß eines Sees oder Weihers
vornimmt,
wer ohne die nach Art. 20 vorgeschriebene Erlaubnis Grab= oder Bohrarbeiten
auf Grundstücken im Bereich öffentlich benützter Heilquellen vornimmt oder die in
der Erlaubnis festgesetzten Bedingungen oder Beschränkungen nicht einhält oder wer
der nach Art. 20 Abs. 3 erlassenen Verfügung der Verwaltungsbehörde nicht
nachkommt,
wer ohne die nach Art. 30 vorgeschriebene Erlaubnis oder der erteilten Erlaubnis
zuwider die im Staatseigentum stehenden Seen mit Dampfschiffen oder sonstigen
durch eigene Triebkraft bewegten Schiffen befährt,
wer den Vorschriften des Art. 45 Abs. 1, des Art. 47 Abs. 1, einer nach Art. 45
Abs. 2 oder Art. 47 Abs. 2 erteilten Ermächtigung oder den im Ausgleichsver=
fahren gemäß Art. 65, 66 und 67 Abs. 2 getroffenen Anordnungen der Behörde
zuwiderhandelt,
wer ungeachtet einer von der Verwaltungsbehörde an ihn ergangenen Aufforderung
die ihm nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis obliegende Unterhaltung einer Wasser-
benützungsanlage (Art. 59) unterläßt,
wer den Vorschriften des Art. 55 zuwiderhandelt,
wer unbefugt die Perlfischerei ausiübt oder den zu ihrem Schutze erlassenen Vor-
schriften zuwiderhandelt.
Art. 204.
An Geld bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:
1.
2.
3.
wer den Vorschriften des Art. 17 Abs. 1, 2 zuwiderhandelt,
wer den durch Art. 48 Abs. 2 und Art. 130 vorgeschriebenen Verpflichtungen
nicht nachkommt,
wer ohne die nach Art. 26 Abs. 2 erforderliche Erlaubnis oder der erteilten Er-
laubnis zuwider Eis, Sand, Kies, Steine, Schlamm, Erde und Pflanzen aus
dem Flußbett öffentlicher Gewässer oder der im Eigentum des Staates stehenden
Privatflüsse und Bäche entnimmt oder in solchen die Goldwäscherei ausübt.