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Art. 205.
Wird auf Grund der Art: 202 bis 204 auf Strafe erkannt, so ist die Verwaltungs—
behörde zu ermächtigen, auf Kosten des Verurteilten einen ordnungswidrigen Betrieb einzu-
stellen und die Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes sowie die Herstellung eines den
gesetzlichen Vorschriften oder den gesetzlichen Bedingungen und Auflagen entsprechenden Zu-
standes herbeizuführen.
Art. 206.
übertretungen von Schiffahrts= und Floßordnungen werden an Geld bis zu einhundert-
fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
Abs. 2. Soweit zum Vollzug einzelner Bestimmungen des Gesetzes oberpolizeiliche oder
distriktspolizeiliche Vorschriften oder Anordnungen der Verwaltungsbehörden erlassen werden,
wird deren übertretung an Geld bis zu hundert Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen,
soweit ortspolizeiliche Vorschriften und Anordnungen erlassen werden, wird deren übertretung
an Geld bis zu zwanzig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
Abteilung Xl.
Schlußbestimmungen.
Art. 207.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf Privatrechtstiteln beruhenden
Eigentums-, Nutzungs= und sonstigen Rechte an den Gewässern bleiben aufrecht erhalten.
Art. 208.
Die auf Grund des Gesetzes über die Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen
zum Zwecke der Bodenkultur und des Gesetzes über den Uferschutz und den Schutz gegen
überschwemmungen gebildeten Genossenschaften sind verpflichtet, binnen einer Frist von zwei
Jahren ihre Satzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die abgeänderte Satzung
bedarf der Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des Innern. Unterläßt die Genossen-
schaft innerhalb der Frist ihre Satzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen, so
wird die erforderliche Abänderung der Satzung durch die Kreisregierung, Kammer des Innern,
von Aufsichts wegen vorgenommen.
Abs. 2. Mit der Genehmigung oder der Vornahme der Abänderung durch die Kreis-
regierung finden auf diese Genossenschaften die Bestimmungen der Abteilung V dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung.