Nr. 18. 211
Art. 209.
Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor den Verwaltungsbehörden anhängigen
Sachen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeit, des Verfahrens
und der Zulässigkeit der Rechtsmittel Anwendung, sofern nicht zu diesem Zeitpunkte schon
ein Bescheid erlassen war.
Art. 210.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche dieses Gesetz hinsichtlich der Eigentümer von
Grundstücken, Triebwerken und anderen Anlagen festsetzt, gelten auch für Personen, die
solche als Lehen= oder Fideikommißbesitzer oder vermöge eines nutzbaren dinglichen Rechtes
besitzen.
Abs. 2. Für die Rechtsverhältnisse und Ansprüche zwischen diesen Besitzern und
Eigentümern sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend.
Art. 211.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die bisher in Geltung gewesenen wasser= Aufhebung
rechtlichen Vorschriften, soweit sie einen Gegenstand betreffen, der in diesem Gesetze geregelt älterer Gesesz.
ist, insbesondere:
1. das Gesetz über die Benützung des Wassers,
2. das Gesetz über die Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke
der Bodenkultur,
3. das Gesetz über den Uferschutz und den Schutz gegen llberschwemmungen,
sämtliche vom 28. Mai 1852,
4. das Gesetz vom 15. April 1875, betreffend die Bestimmungen des Art. 89 des
Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers,
5. Art. 8 Ziff. 14 und 15 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines Ver-
waltungsgerichtshofes 2c., vom Z. August 1878,
außer Kraft.
Art. 212.
Die Bestimmungen der Staatsverträge über die Benützung, die Instandhaltung und
die Beaufsichtigung der Flüsse und Bäche an der Landesgrenze sowie die internationalen
Schiffahrtsverträge bleiben unberührt.