Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 18. 211 
Art. 209. 
Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor den Verwaltungsbehörden anhängigen 
Sachen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes hinsichtlich der Zuständigkeit, des Verfahrens 
und der Zulässigkeit der Rechtsmittel Anwendung, sofern nicht zu diesem Zeitpunkte schon 
ein Bescheid erlassen war. 
Art. 210. 
Die Rechte und Verpflichtungen, welche dieses Gesetz hinsichtlich der Eigentümer von 
Grundstücken, Triebwerken und anderen Anlagen festsetzt, gelten auch für Personen, die 
solche als Lehen= oder Fideikommißbesitzer oder vermöge eines nutzbaren dinglichen Rechtes 
besitzen. 
Abs. 2. Für die Rechtsverhältnisse und Ansprüche zwischen diesen Besitzern und 
Eigentümern sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. 
Art. 211. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die bisher in Geltung gewesenen wasser= Aufhebung 
rechtlichen Vorschriften, soweit sie einen Gegenstand betreffen, der in diesem Gesetze geregelt älterer Gesesz. 
ist, insbesondere: 
1. das Gesetz über die Benützung des Wassers, 
2. das Gesetz über die Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen zum Zwecke 
der Bodenkultur, 
3. das Gesetz über den Uferschutz und den Schutz gegen llberschwemmungen, 
sämtliche vom 28. Mai 1852, 
4. das Gesetz vom 15. April 1875, betreffend die Bestimmungen des Art. 89 des 
Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers, 
5. Art. 8 Ziff. 14 und 15 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines Ver- 
waltungsgerichtshofes 2c., vom Z. August 1878, 
außer Kraft. 
Art. 212. 
Die Bestimmungen der Staatsverträge über die Benützung, die Instandhaltung und 
die Beaufsichtigung der Flüsse und Bäche an der Landesgrenze sowie die internationalen 
Schiffahrtsverträge bleiben unberührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.