Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Zur  Lehre  von  der  Privaturkundenfälschung.  45

Ist  nun  auch  nicht  zu  verkennen,  daß  das
Blangquet,  wie  bereits  oben  erörtert  wmde,  als  eine
ganz  eigenthümliche  und  abnorme  Art  von  Skripturen
  dasteht,  die  gegen  die  Regel  nicht  durch  den
Unterzeichner  —  Aussteller  —,  sondern  durch  einen
Dritten  —  den  Fertiger  erst  zur  Urkunde  werden,
so  kann  nach  der  Fassung  der  Anm.  S.  267  Ziff.  2
lit.  b  im  Zusammenhalte  mit  S.  269  Ziff.  3  doch
nicht  in  Abrede  gestellt  werden,  daß  der  Gesetzgeber
—  vielmehr  der  Verfasser  der  Anm.  —  hier  den
Fall  des  Blanquets  nicht  als  einen  vereinzelten,
bei  dem  abweichend  von  der  Regel  andere  Kriterien
eintreten  müssen,  —  hervorhob,  sondern  ihn  vielmehr
  als  eine  Spezies  der  Gattung  „Mißbrauch  der
wirklichen  Handschrift  eines  Privaten  zu  einer  falschen
  Urkunde“  betrachtet,  und  darunter  alle  jene
Fälle  verstanden  wissen  will,  wo  durch  Täuschung
der  Inhalt  einer  Urkunde  ein  anderer  ist,  als  der
Aussteller  bekunden  wollte.  —  Zieht  man  nun  die
bereits  oben  aufgeführte  Definition  des  Falsums
als  Veränderung  der  wahren  und  gesetzlichen
Merkmale  einer  Sache  oder  deren  Nachahmung
hieher,  so  ergibt  sich  zu  dem  Widerspruche  zwischen
Text  und  Ammerkungen  noch  ein  Widerspruch  der  Anmerkungen
  unter  sich  selbst,  indem  jede  Veränderung,
wie  schon  berührt,  nach  der  grammatischen  Interpretation
  etwas  Bestandenes  voraussetzt,  die  Nachahmung
  ebenfalls  nicht  anschlägt,  und  demnach  beim
Blanquet  überhaupt  von  einem  Mißbrauche  der  Unterschrift
  zu  einer  falschen  Urkunde  im  civilprozessuglischen
  Sinne  keine  Rede  sein  kann.  —  Das
Beispiel  paßt  sohin  nicht  zur  Regel,  und  die  Schwierigkeit
  einer  Lösung  wird  dadurch  immer  noch
größer.  —.

Nachdem  unn  die  allgemeine  Begriffsbestimmung,
  soferne  nicht  Eremtionen  ausdrücklich  vorbehalten
  wurden,  überwiegen  muß,  die  zur  Subsum-