Zur Lehre von der Privaturkundenfälschung. 45
Ist nun auch nicht zu verkennen, daß das
Blangquet, wie bereits oben erörtert wmde, als eine
ganz eigenthümliche und abnorme Art von Skripturen
dasteht, die gegen die Regel nicht durch den
Unterzeichner — Aussteller —, sondern durch einen
Dritten — den Fertiger erst zur Urkunde werden,
so kann nach der Fassung der Anm. S. 267 Ziff. 2
lit. b im Zusammenhalte mit S. 269 Ziff. 3 doch
nicht in Abrede gestellt werden, daß der Gesetzgeber
— vielmehr der Verfasser der Anm. — hier den
Fall des Blanquets nicht als einen vereinzelten,
bei dem abweichend von der Regel andere Kriterien
eintreten müssen, — hervorhob, sondern ihn vielmehr
als eine Spezies der Gattung „Mißbrauch der
wirklichen Handschrift eines Privaten zu einer falschen
Urkunde“ betrachtet, und darunter alle jene
Fälle verstanden wissen will, wo durch Täuschung
der Inhalt einer Urkunde ein anderer ist, als der
Aussteller bekunden wollte. — Zieht man nun die
bereits oben aufgeführte Definition des Falsums
als Veränderung der wahren und gesetzlichen
Merkmale einer Sache oder deren Nachahmung
hieher, so ergibt sich zu dem Widerspruche zwischen
Text und Ammerkungen noch ein Widerspruch der Anmerkungen
unter sich selbst, indem jede Veränderung,
wie schon berührt, nach der grammatischen Interpretation
etwas Bestandenes voraussetzt, die Nachahmung
ebenfalls nicht anschlägt, und demnach beim
Blanquet überhaupt von einem Mißbrauche der Unterschrift
zu einer falschen Urkunde im civilprozessuglischen
Sinne keine Rede sein kann. — Das
Beispiel paßt sohin nicht zur Regel, und die Schwierigkeit
einer Lösung wird dadurch immer noch
größer. —.
Nachdem unn die allgemeine Begriffsbestimmung,
soferne nicht Eremtionen ausdrücklich vorbehalten
wurden, überwiegen muß, die zur Subsum-