Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

86. 
In allen Angelegenheiten, bei welchen die übrigen Staateministerien beteiligt erscheinen, 
sind diese behufs allenfallsiger Abordnung von Vertretern vorher von den Beratungen zu 
verständigen. 
§ 7. 
Der Zentralstelle werden hauptsächlich zur Förderung des Handwerks ein oder mehrere 
Techniker mit den Gehaltsbezügen der Klasse Xle der pragmatischen Staatsdiener bei- 
gegeben, welche den Titel Gewerbeinspektoren führen und dem Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Äußern unterstehen. 
S8. 
Den Vorsitz im Gesamtkollegium der Zentralstelle (in den vereinigten drei Abteilungen) 
führt der Staatsminister des Königlichen Hauses und des Äußern oder dessen Stellvertreter. 
Außerdem kann der Vorsitz einem Referenten dieses Staatsministeriums übertragen werden. 
Die Führung der Geschäfte in den einzelnen Abteilungen und in den Ausschüssen wird 
durch eine von dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern zu erlassende 
Geschäftsordnung geregelt. 
§ 9. 
Das Amt eines Mitgliedes der Zentralstelle ist ein Ehrenamt. 
Die auswärtigen Mitglieder beziehen jedoch bei Einberufung Ersatz ihrer Reisekosten 
(Eisenbahnfahrt II. Kl.) und ein Tagegeld von 10 1. 
8 10. 
Die Einberufung des Gesamtkollegiums sowie der einzelnen Abteilungen und der Aus- 
schüsse erfolgt, so oft Veranlassung hiezu vorliegt, durch das Staatsministerium des König- 
lichen Hauses und des Außern, welchem auch obliegt, alle zum Vollzuge dieser Verordnung 
erforderlichen Einleitungen und Anordnungen zu treffen. 
München, den 10. Januar 1907. 
ru 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bavern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat v. Gietl.
	        
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