Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

§ 1. 
Die Bestimmungen in §§ 6—9 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 
*Prs⅞ , die Aufrechnung der Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen Dienst- 
geschäften der Beamten und Bediensteten des Zivilstaatsdienstes betreffend, finden auf die 
auswärtigen Dienstgeschäfte, die von den Beamten der Betriebs-, Bau-, Maschinen= und 
Neubau-Inspektionen innerhalb des Inspektionsbezirkes oder im Bezirke einer benachbarten 
Inspektion oder am Sitze der Eisenbahndirektion vorgenommen werden, keine Anwendung. 
Das gleiche gilt hinsichtlich der auswärtigen Dienstgeschäfte die von Beamten der 
Werkstätteinspektionen aus Anlaß von Probe= und Revisionsfahrten aller Art vorge- 
nommen werden. 
§ 2. 
Für die Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte der in § 1 bezeichneten Art wird, 
soferne die Voraussetzungen des § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Februar 1875 
gegeben sind, Entschädigung nach besonderen Sätzen gewährt, die von dem K. Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten im Benehmen mit dem K. Staatsministerium der Finanzen 
allgemein festzusetzen sind. 
8 3. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Beamten der Betriebswerkstätten 
und Lokomotivstationen Anwendung, soferne sie im Auftrage des vorgesetzten Inspektions- 
vorstandes auswärtige Dienstgeschäfte der in § 1 erwähnten Art vorzunehmen haben. 
84. 
Beamten, denen die Stellvertretung eines Inspektionsbeamten übertragen wird, ist, wenn 
der Sitz der Inspektion sich am gleichen Orte befindet, bei auswärtigen Dienstgeschäften 
der in § 1 erwähnten Art Entschädigung nach § 2 der gegenwärtigen Verordnung zu 
gewähren. 
Beamte, die von einem anderen Orte zur Stellvertretung eines Inspektionsbeamten 
abgeordnet werden, haben bei einer die Dauer von 14 Tagen nicht übersteigenden Stell- 
vertretung für ihre auswärtige Dienstleistung Tagegelder nach der Allerhöchsten Verordnung 
vom 11. Februar 1875, bei längerdauernder Stellvertretung für die ersten 14 Tage Tage- 
gelder nach dieser Verordnung, vom 15. Tage ab lediglich Entschädigung nach den für die 
Inspektionsbeamten zufolge der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten besonderen Sätzen zu 
erhalten.
	        
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