§ 1.
Die Bestimmungen in §§ 6—9 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom
*Prs⅞ , die Aufrechnung der Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen Dienst-
geschäften der Beamten und Bediensteten des Zivilstaatsdienstes betreffend, finden auf die
auswärtigen Dienstgeschäfte, die von den Beamten der Betriebs-, Bau-, Maschinen= und
Neubau-Inspektionen innerhalb des Inspektionsbezirkes oder im Bezirke einer benachbarten
Inspektion oder am Sitze der Eisenbahndirektion vorgenommen werden, keine Anwendung.
Das gleiche gilt hinsichtlich der auswärtigen Dienstgeschäfte die von Beamten der
Werkstätteinspektionen aus Anlaß von Probe= und Revisionsfahrten aller Art vorge-
nommen werden.
§ 2.
Für die Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte der in § 1 bezeichneten Art wird,
soferne die Voraussetzungen des § 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Februar 1875
gegeben sind, Entschädigung nach besonderen Sätzen gewährt, die von dem K. Staatsministerium
für Verkehrsangelegenheiten im Benehmen mit dem K. Staatsministerium der Finanzen
allgemein festzusetzen sind.
8 3.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Beamten der Betriebswerkstätten
und Lokomotivstationen Anwendung, soferne sie im Auftrage des vorgesetzten Inspektions-
vorstandes auswärtige Dienstgeschäfte der in § 1 erwähnten Art vorzunehmen haben.
84.
Beamten, denen die Stellvertretung eines Inspektionsbeamten übertragen wird, ist, wenn
der Sitz der Inspektion sich am gleichen Orte befindet, bei auswärtigen Dienstgeschäften
der in § 1 erwähnten Art Entschädigung nach § 2 der gegenwärtigen Verordnung zu
gewähren.
Beamte, die von einem anderen Orte zur Stellvertretung eines Inspektionsbeamten
abgeordnet werden, haben bei einer die Dauer von 14 Tagen nicht übersteigenden Stell-
vertretung für ihre auswärtige Dienstleistung Tagegelder nach der Allerhöchsten Verordnung
vom 11. Februar 1875, bei längerdauernder Stellvertretung für die ersten 14 Tage Tage-
gelder nach dieser Verordnung, vom 15. Tage ab lediglich Entschädigung nach den für die
Inspektionsbeamten zufolge der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten besonderen Sätzen zu
erhalten.