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2. Im Art. 3 (§ 53 a Abs. 1) ist den unteren Verwaltungsbehörden die Befugnis
eingeräumt, bei solchen Bauten, zu deren sachgemäßer Ausführung nach dem Ermessen der
Behörde ein höherer Grad praktischer Erfahrung oder technischer Vorbildung erforderlich ist,
im Einzelfalle die Ausführung oder Leitung des Baues durch bestimmte Personen zu unter-
sagen, welche wegen Unzuverlässigkeit hiezu ungeeignet sind, wobei es ohne Belang ist, ob
die Bauausführung oder Leitung auf eigene oder fremde Rechnung stattfindet.
Die Frage der Unzuverlässigkeit ist nach allen Richtungen, wie bei Art. 1 und ohne
Beschränkung durch die Ausnahmen des Art. 2, jedoch lediglich mit Rücksicht auf den be-
treffenden Einzelbau zu prüfen.
Nach § 53a Abs. 2 bleiben landesrechtliche Vorschriften, welche den Baupolizeibehörden
weitergehende Befugnisse einräumen, unberührt.
Demgemäß behalten die Vorschriften des § 72 Abs. 3 der allgemeinen Bauordnung
vom 17. Februar 1901 und des § 91 der Bauordnung für die Haupt= und Residenzstadt
München vom 29. Juli 1895 in der Fassung der K. Verordnung vom 21. März 1900
auch fernerhin uneingeschränkte Geltung, wonach die Baupolizeibehörde die als Bauleiter
namhaft gemachte Person beanstanden kann, wenn diese die für eine sichere Bauführung
erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt.
Zuständig bleiben in erster Instanz wie bisher die Distriktsverwaltungsbehörden, in
München die Lokalbaukommission. Dieselben haben jedoch vor der Untersagung die gemäß
Art. 1 bestellten Sachverständigen zu hören.
Als unzuverlässig ist hier auch der Leiter eines Baues zu betrachten, wenn er unge-
eignete, unzuverlässige Personen mit der Ausführung der Bauarbeiten betraut.
München, den 28. März 1907.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. Dr. v. Wehner.
Nr. 4647.
Bekanntmachung, die Abänderung der Oberpolizeilichen Vorschrift über die Leichenschau und
die Zeit der Beerdigung vom 20. November 1885 betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Der § 4 Abs. 1 der Oberpolizeilichen Vorschrift über die Leichenschau und die Zeit
der Beerdigung vom 20. November 1885 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 655) wird
durch folgende Bestimmung ersetzt:
„Die Vornahme der Leichenschan obliegt in öffentlichen Kranken-, Wohltätigkeits-,
Straf= und ähnlichen Anstalten den Anstaltsärzten, in Kasernen und sonstigen militärischen
Gebäuden — und zwar bei allen Todesfällen — den zuständigen Militärärzten."“
München, den 28. März 1907.
Dr. Graf v. Feilitzsch.