Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  20.  227

2.  Im  Art.  3  (§  53  a  Abs.  1)  ist  den  unteren  Verwaltungsbehörden  die  Befugnis
eingeräumt,  bei  solchen  Bauten,  zu  deren  sachgemäßer  Ausführung  nach  dem  Ermessen  der
Behörde  ein  höherer  Grad  praktischer  Erfahrung  oder  technischer  Vorbildung  erforderlich  ist,
im  Einzelfalle  die  Ausführung  oder  Leitung  des  Baues  durch  bestimmte  Personen  zu  untersagen,
  welche  wegen  Unzuverlässigkeit  hiezu  ungeeignet  sind,  wobei  es  ohne  Belang  ist,  ob
die  Bauausführung  oder  Leitung  auf  eigene  oder  fremde  Rechnung  stattfindet.

Die  Frage  der  Unzuverlässigkeit  ist  nach  allen  Richtungen,  wie  bei  Art.  1  und  ohne
Beschränkung  durch  die  Ausnahmen  des  Art.  2,  jedoch  lediglich  mit  Rücksicht  auf  den  betreffenden
  Einzelbau  zu  prüfen.

Nach  §  53a  Abs.  2  bleiben  landesrechtliche  Vorschriften,  welche  den  Baupolizeibehörden
weitergehende  Befugnisse  einräumen,  unberührt.

Demgemäß  behalten  die  Vorschriften  des  §  72  Abs.  3  der  allgemeinen  Bauordnung
vom  17.  Februar  1901  und  des  §  91  der  Bauordnung  für  die  Haupt=  und  Residenzstadt
München  vom  29.  Juli  1895  in  der  Fassung  der  K.  Verordnung  vom  21.  März  1900
auch  fernerhin  uneingeschränkte  Geltung,  wonach  die  Baupolizeibehörde  die  als  Bauleiter
namhaft  gemachte  Person  beanstanden  kann,  wenn  diese  die  für  eine  sichere  Bauführung
erforderliche  Verlässigkeit  nicht  besitzt.

Zuständig  bleiben  in  erster  Instanz  wie  bisher  die  Distriktsverwaltungsbehörden,  in
München  die  Lokalbaukommission.  Dieselben  haben  jedoch  vor  der  Untersagung  die  gemäß
Art.  1  bestellten  Sachverständigen  zu  hören.

Als  unzuverlässig  ist  hier  auch  der  Leiter  eines  Baues  zu  betrachten,  wenn  er  ungeeignete,
  unzuverlässige  Personen  mit  der  Ausführung  der  Bauarbeiten  betraut.

München,  den  28.  März  1907.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.  Dr.  v.  Wehner.

 

Nr.  4647.

Bekanntmachung,  die  Abänderung  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift  über  die  Leichenschau  und
die  Zeit  der  Beerdigung  vom  20.  November  1885  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  §  4  Abs.  1  der  Oberpolizeilichen  Vorschrift  über  die  Leichenschau  und  die  Zeit
der  Beerdigung  vom  20.  November  1885  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  655)  wird
durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

„Die  Vornahme  der  Leichenschan  obliegt  in  öffentlichen  Kranken-,  Wohltätigkeits-,
Straf=  und  ähnlichen  Anstalten  den  Anstaltsärzten,  in  Kasernen  und  sonstigen  militärischen
Gebäuden  —  und  zwar  bei  allen  Todesfällen  —  den  zuständigen  Militärärzten."“

München,  den  28.  März  1907.

Dr.  Graf  v.  Feilitzsch.