230
S
Im 8 39 Abs. X1L ist der erste Satz zu streichen.
4. Im 8§ 46 ist zu setzen:
im Abs. III (Anderung vom 29. Dezember 1901)
statt „das vorgesetzte Oberpostamt“: „die vorgesetzte Oberpostdirektion“,
im Abs. V statt „des Oberpostamts“ „der Oberpostdirektion“ und statt
„dem Oberpostamt“: „der Oberpostdirektion“,
im Abs. VIII statt „durch oberpostamtliche Bekanntmachung“: „von der
zuständigen Oberpostdirektion durch Bekanntmachung“.
5. Im 8§ 50 ist zu setzen:
im Abs XII statt: „dasjenige Obervostamt dessen „„iejenige
Oberpostdirektion . deren . . .“
im Abs. JllI statt: „dem zuständigen Oberpostamt“: „der zuständigen
Oberpostdirektion“.
60. Im § 67 erhält der Abs. II folgende Fassung:
II. Gehen bei einer Postanstalt Zeitungen nach Schalterschluß ein, so kann
nach Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses und der dienstlichen Verhältnisse gestattet
werden, daß sie noch am gleichen Tage zu einem von der Postanstalt zu
bestimmenden Zeitpunkt abgeholt werden
Im § 72 Abf. II ist statt: „das zuständige Oberpostamt“ zu setzen:
„die zuständige O berpostdirektion“.
Vorstehende Anderungen treten am 1. April 1907 in Kraft.
München, den 29. März 1007.
v. Frauendorfer.