Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Im  8  39  Abs.  X1L  ist  der  erste  Satz  zu  streichen.
4.  Im  8§  46  ist  zu  setzen:
im  Abs.  III  (Anderung  vom  29.  Dezember  1901)
statt  „das  vorgesetzte  Oberpostamt“:  „die  vorgesetzte  Oberpostdirektion“,
im  Abs.  V  statt  „des  Oberpostamts“  „der  Oberpostdirektion“  und  statt
„dem  Oberpostamt“:  „der  Oberpostdirektion“,
im  Abs.  VIII  statt  „durch  oberpostamtliche  Bekanntmachung“:  „von  der
zuständigen  Oberpostdirektion  durch  Bekanntmachung“.
5.  Im  8§  50  ist  zu  setzen:
im  Abs  XII  statt:  „dasjenige  Obervostamt  dessen  „„iejenige
Oberpostdirektion  .  deren  .  .  .“
im  Abs.  JllI  statt:  „dem  zuständigen  Oberpostamt“:  „der  zuständigen
Oberpostdirektion“.
60.  Im  §  67  erhält  der  Abs.  II  folgende  Fassung:

II.  Gehen  bei  einer  Postanstalt  Zeitungen  nach  Schalterschluß  ein,  so  kann
nach  Maßgabe  des  örtlichen  Bedürfnisses  und  der  dienstlichen  Verhältnisse  gestattet
  werden,  daß  sie  noch  am  gleichen  Tage  zu  einem  von  der  Postanstalt  zu
bestimmenden  Zeitpunkt  abgeholt  werden

Im  §  72  Abf.  II  ist  statt:  „das  zuständige  Oberpostamt“  zu  setzen:

„die  zuständige  O  berpostdirektion“.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  April  1907  in  Kraft.

München,  den  29.  März  1007.

v.  Frauendorfer.