Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 22. 233 
Werden an einem und demselben Tage mehrere nicht über 6 oder nicht über 4 Stunden 
dauernde auswärtige Dienstgeschäfte vorgenommen, so ist für jedes Dienstgeschäft die Ent- 
schädigung im halben Betrage zu verabfolgen. Die Gesamtvergütung darf jedoch in keinem 
Falle für einen. Kalendertag die festgesetzten Sätze von 9, 6 oder 4 — übersteigen. Dies 
gilt auch dann, wenn etwa an einem Kalendertage zwei oder mehrere über 6 oder über 
4 Stunden dauernde auswärtige Geschäfte vorgenommen werden sollten. 
Bei zwei oder mehrtägiger Abwesenheit wird für den Tag der Abreise und gegebenenfalls 
der Rückkunft die Entschädigung um die Hälfte abgemindert, wenn die Dienstreise erst in 
der zweiten Hälfte des Tages angetreten oder bereits in der ersten Hälfte des Tages vol- 
lendet ist. 
8 4. 
An Stelle der in §§ 1 bis 3 festgesetzten Entschädigungssätze (ermäßigten Tagegelder) 
erhalten Pauschvergütung für ihre auswärtige Tätigkeit: 
a) die Vorstände der Betriebsinspektionen München Ill und Nürnberg III 420.“ 
jährlich, . 
Ip)dieVorstäudederBaninspektionenMüncheulllmchürnberglv420Mjährlich, 
c)dieVorståitdederBetriebs-undderBauinfpektionenMünchenluudNürnbergl 
600 jährlich, 
(1) die Oberverwalter und Verwalter im Geometerdienste, die Obergeometer und 
Geometer bei den Neubauinspektionen 540 jährlich, 
C) die kassenführenden Beamten bei den Neubauinspektionen je nach dem Geschäfts- 
umfange und der Länge der in Bau begriffenen Bahnlinien 360, 420 oder 
480 A jahrlich, « 
f)diebautechuischenBeamtenderKategorienAVmitBlbeidenBau-mtheu- 
bauinspektionen240Æjährlich 
Dieser Satz kann, wenn der Beamte bei der Bauausführung neuer 
Bahnlinien verwendet wird, von den Direktionen auf 360 oder 480 MA 
erhöht werden. Dies gilt auch für den Fall, daß einer Inspektion aus- 
nahmsweise die Projektierung neuer Bahnlinien übertragen wird. 
§ 5. 
1. Die in §§ 1 mit 4 aufgeführten Entschädigungssätze und Pauschsummen bilden 
die Vergütung für alle Mehrauslagen, die durch die auswärtige Tätigkeit im Sinne der 
vorstehenden Bestimmungen erwachsen sind.
	        
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