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Werden an einem und demselben Tage mehrere nicht über 6 oder nicht über 4 Stunden
dauernde auswärtige Dienstgeschäfte vorgenommen, so ist für jedes Dienstgeschäft die Ent-
schädigung im halben Betrage zu verabfolgen. Die Gesamtvergütung darf jedoch in keinem
Falle für einen. Kalendertag die festgesetzten Sätze von 9, 6 oder 4 — übersteigen. Dies
gilt auch dann, wenn etwa an einem Kalendertage zwei oder mehrere über 6 oder über
4 Stunden dauernde auswärtige Geschäfte vorgenommen werden sollten.
Bei zwei oder mehrtägiger Abwesenheit wird für den Tag der Abreise und gegebenenfalls
der Rückkunft die Entschädigung um die Hälfte abgemindert, wenn die Dienstreise erst in
der zweiten Hälfte des Tages angetreten oder bereits in der ersten Hälfte des Tages vol-
lendet ist.
8 4.
An Stelle der in §§ 1 bis 3 festgesetzten Entschädigungssätze (ermäßigten Tagegelder)
erhalten Pauschvergütung für ihre auswärtige Tätigkeit:
a) die Vorstände der Betriebsinspektionen München Ill und Nürnberg III 420.“
jährlich, .
Ip)dieVorstäudederBaninspektionenMüncheulllmchürnberglv420Mjährlich,
c)dieVorståitdederBetriebs-undderBauinfpektionenMünchenluudNürnbergl
600 jährlich,
(1) die Oberverwalter und Verwalter im Geometerdienste, die Obergeometer und
Geometer bei den Neubauinspektionen 540 jährlich,
C) die kassenführenden Beamten bei den Neubauinspektionen je nach dem Geschäfts-
umfange und der Länge der in Bau begriffenen Bahnlinien 360, 420 oder
480 A jahrlich, «
f)diebautechuischenBeamtenderKategorienAVmitBlbeidenBau-mtheu-
bauinspektionen240Æjährlich
Dieser Satz kann, wenn der Beamte bei der Bauausführung neuer
Bahnlinien verwendet wird, von den Direktionen auf 360 oder 480 MA
erhöht werden. Dies gilt auch für den Fall, daß einer Inspektion aus-
nahmsweise die Projektierung neuer Bahnlinien übertragen wird.
§ 5.
1. Die in §§ 1 mit 4 aufgeführten Entschädigungssätze und Pauschsummen bilden
die Vergütung für alle Mehrauslagen, die durch die auswärtige Tätigkeit im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen erwachsen sind.