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2. Den Vorständen der Neubauinspektionen und den etwa zugeteilten Beamten des
höheren Dienstes werden jedoch die anläßlich der Bereisung der Neubaustrecken erwachsenden
notwendigen Auslagen für Fuhrwerkskosten vergütet.
Die Direktion kann statt dessen Pauschbeträge von 180, 300, 420, 540 oder 600 4
jährlich gewähren.
3. Vergütung der Fuhrwerkskosten wird auch dem Vorstand der Kanalinspektion und
dessen Stellvertreter gewährt.
4. Die Bestimmung in Ziffer 2 findet auch Anwendung auf die Vorstände von Bau-
inspektionen und die ihnen etwa zugeteilten Beamten des höheren Dienstes, wenn ihnen die
Ausführung neuer Bahnlinien übertragen ist.
§ 6.
Als Bezirk einer Inspektion im Sinne der gegenwärtigen Bekanntmachung gilt das
gesamte räumliche Gebiet, innerhalb dessen sich die ordentlichen Geschäftsaufgaben der In-
spektion abzuwickeln haben.
Hieher gehört beispielsweise auch die Besichtigung von Werkstätten und dergl. in Stein-
brüchen, bei Geschäftsleuten usw., beim Vorstand der Maschineninspektion Lindau die Teil-
nahme an den Inspektorenkonferenzen.
Als zum Bezirk gehörig gelten auch die innerhalb des Bezirkes gelegenen Privatbahnen,
auf denen in Wahrung des staatlichen Aufsichtsrechtes Dienstreisen auszuführen sind.
§ 7.
Die in §§ 1 mit 4 festgesetzten Entschädigungssätze und Pauschvergütungen gelten
auch für Dienstreisen, die zwar ganz oder teilweise auf außerhalb des Bezirkes gelegenen
Bahnstrecken zurückgelegt, jedoch zur Verrichtung von Dienstgeschäften an Orten unternommen
werden, die innerhalb des Bezirkes gelegen sind, ebenso für Dienstreisen, bei denen außerhalb
des Bezirkes gelegene Strecken behufs Erreichung der nächsten fahrplanmäßigen Zugshalte=
station zurückzulegen sind.
§ 8.
Für auswärtige Dienstgeschäfte, auf welche die Bestimmungen der gegenwärtigen
Bekanntmachung keine Anwendung finden, werden neben der Pauschvergütung oder an Stelle
der festgesetzten Entschädigungssätze (ermäßigten Tagegelder) die normalen Tagegelder gewährt.
München, den 30. März 1907.
J. V.
v. Frauendorfer. Staatsrat v. Pausch.