Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr. 23. 237 
Freiheit der Wahlstimmen vor Einschüchterung oder Bestechung und pflichtgemäße Enthaltung 
von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit. 
München, den 1. April 1907. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
r. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. 
Krhr. v. DLorn. Staatsrat v. Pausch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Keller. 
  
  
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Nr. 3052/VII. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krank- 
heiten betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Ziffer II der Bekanntmachung vom 1. Juli 1905, den Vollzug des Reichsgesetzes 
über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt 
S. 519), erhält mit Wirksamkeit vom 1. April 1907 folgende Fassung: 
Die Ausführung dieser Schutzmaßregeln obliegt für den Bereich der K. B. Staats- 
eisenbahnem und der rechtsrheinischen Privatlokalbahnen sowie der Schiffahrt auf dem Bodensee, 
auf dem Ammersee und auf der Amper den Eisenbahndirektionen, für den Bereich der Post- 
und Telegraphenverwaltung den Oberpostdirektionen. 
Hinsihtlich des Netzes der Pfälzischen Eisenbahnen werden die zur Ausführung der 
Schutzmaßregeln erforderlichen Anordnungen an die Verwaltung dieser Eisenbahnen unmittelbar 
vom K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten erlassen. 
München, den 31. März 1907. 
v. Frauendorfer.
	        
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