Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die  Form  der  Noten  unterliegt  der  Genehmigung,  beziehungsweise  der  Beaufsichtigung
  der  Regierung.

Diese  Noten  find  der  Stempelsteuer  nicht  unterworfen.

Ergiebt  sich  am  Schlusse  eines  Geschaͤftsjahres  (F.  44.)  eine  Verminderung
  des  Stammkapitals  (H.  4.)  um  mehr  als  den  vierten  Theil  desselben,  so
ist  die  Summe  der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  wenigstens  auf  den  als  noch
vorhanden  nachgewiesenen  Betrag  des  Stammkapitals  zu  beschraͤnken.

Ebenso  darf,  wenn  die  Bank  dem  §F.  19.  gemäß  ihre  Geschäfte  beginnt,
bevor  die  zweite  Hälfte  des  Stammkapitals  eingezahlt  ist,  auch  die  Notenausgabe
  nur  zur  Hälfte  der  bewilligten  Einen  Aton  oder  doch  nur  bis  zur
Poße  desjenigen  Betrages  erfolgen,  zu  welchem  das  Stammkapital  bereits  eingezahlt
  worden.

K.  16.

Die  Noten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,  Einhundert
  und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgestellt,  werden,  und
der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  ausgestellten  soll  die  Summe  von  Einhunderttausend
  Thalern,  die  zu  zwanzig  Thalern  ausgegebenen  dürfen  ebenfalls  die
Summe  von  Einhunderrtausend  Thalern  und  die  auf  funfzig  Thaler  lautenden
die  Summe  von  dreihunderttausend  Thalern  nicht  übersteigen.

S.  17.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei
der  Präsentation  sofort  in  Danzig  gegen  klingend  Preußisch  Kurant  einzulösen.

Anzeigen  eines  durch  Dirsse#r  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen
  Verlustes  der  ausgegebenen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger
  niemals  aufhalten  und  sind  für  die  Bank  unverbindlich.

Der  Inhalt  des  gegenwärtigen  §.  17.  und  des  §F.  20.  über  die  Präklusion
  ist  auf  jeder  Note  deutlich  abzudrucken.

S.  18.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Verwaltungsrath  sind  dafür  verantwortlich,
  daß  jeder  Zeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten  gleicher  Bestand
  an  Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in  baarem  Gelde,
mindesiens  einem  Drittel  in  diskontirten  Wechseln  und  dem  Reste  in  Effekten,
welche  Eigenthum  der  Gesellschaft  sein  müssen,  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem
  Verschlusse  zu  haltenden  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank
nicht  zu  verwendenden  Notenkasse  aufbewahrt  werde.

Außerdem  dienen  alle  Darlehnsforderungen  der  Bank  gegen  Unterpfand,
und  ihre  sämmtlichen  übrigen  Aktiva  zur  Deckung  der  Noten.

F.  19.

Die  Bank  kann  ihre  Geschäfte  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Statuts  erst  dann  beginnen,  wenn  die  Hälfte  des  Stammkapitals  nach  Maaßgabe
  des  §.  4.  eingezahlt  ist.

(Nr.  4654.)  Titel