Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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I.  Ermittlung.

C)  Ist  der  Ausbruch  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest  oder  der  Verbacht
  dieser  Seuchen  festgestellt,  so  haben  die  Polizeibehörde  und  der  beamtete  Tierarzt
  Ermittlungen  darüber  anzustellen,  wie  lange  die  verdächtigen  Erscheinungen
schon  bestanden  haben,  ob,  wohin  und  an  wen  neuerdings  Schweine  aus  dem  Bestande
  verkauft  oder  sonst  entfernt  worden  sind,  ob,  wann  und  wo  die  kranken  oder
seuchenverdächtigen  oder  diejenigen  Schweine,  auf  deren  Einbringung  in  den  Bestand
der  Seuchenausbruch  nach  Lage  der  Sache  zurückzuführen  ist,  erworben  sind,  und
wer  ihr  früherer  Besitzer  ist.

()  Nach  dem  Ergebnis  dieser  Ermittlungen  sind  die  erforderlichen  Maßregeln
  ohne  Verzug  zu  treffen  und  nötigenfalls  die  beteiligten  Polizeibehörden  sofort
zu  benachrichtigen.

l(260.

C)  Sind  Schweine  unter  Erscheinungen  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest
  gesallen  oder  wegen  Verdachts  dieser  Seuchen  getötet  oder  geschlachtet  worden,
oder  finden  sich  verdächtige  Erscheinungen  nach  der  Schlachtung,  so  sind  die  Kadaver
oder  bei  geschlachteten  Schweinen  die  für  die  Feststellung  der  Seuche  erforderlichen
Teile  (Brust=  und  Baucheingeweide)  bis  zur  amtstierärztlichen  Untersuchung  aufzubewahren,
  wobei  jede  Verührung  der  aufbewahrten  Stücke  mit  anderen  Tieren  oder
durch  unbefugte  Personen  zu  verhüten  ist.

(„)  Aus  Beständen,  bei  denen  Schweineseuche=  oder  Schweinepestverdacht  besteht,
dürfen  Schweine  vor  der  amtstierärztlichen  Untersuchung  nicht  abgegeben  werden.

1.
Ist  anzunehmen,  daß  eine  Verbreitung  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest
in  einem  Orte  stattgefunden  hat,  so  kann  eine  amtstierärztliche  Untersuchung  sämtlicher
  Schweinebestände  des  Senchenorts  oder  einzelner  Ortsteile  angeordnet  werden.

Stellt  der  beamtete  Tierarzt  den  Ausbruch  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest
  oder  den  Verdacht  dieser  Seuchen  in  Abwesenheit  der  Polizeibehörde  fest,  so
hat  er,  soweit  tunlich,  die  sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der
erkrankten  und  verdächtigen  Tiere,  nötigenfalls  auch  deren  Bewachung,  anzuordnen.
Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Schweine  oder  dessen
Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu  eröffnen;  auch
ist  davon  der  Polizeibehörde  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

II.  Schucmaßregeln.
a.  Verfahren  nach  Feststellung  der  Schweineseuche  oder  der
Schweinepest  oder  des  Verdachts  dieser  Seuchen.
g  263.
()  Ist  der  Ausbruch  der  Schweineseuche  oder  Schweinepest  festgestellt,  so
müssen  am  Haupteingange  des  Seuchengehöfts  oder  an  einer  anderen  geeigneten  Stelle