Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Er  hat  daruͤber  zu  wachen,  daß  uͤberall  das  Beste  der  Gesellschaft
  wahrgenommen  und  die  Vorschriften  des  Statuts  befolgt  werden.
Er  ist  berechtigt,  zu  jeder  Zeit  uͤber  einzelne  Gegenstaͤnde  der  Verwaltung
  von  der  Direktion  Auskunft  zu  verlangen  und  durch  Kommissarien
  die  Akten,  Buͤcher  und  Rechnungen  einzusehen.

2)  Insbesondere  ressortirt  von  dem  Aufsichtsrathe  die  Kontrole  des  Finanzwesens
  der  Gesellschaft.  Ihm  liegt  in  dieser  Beziehung  die  Pruͤfung
der  von  der  Direktion  zu  entwerfenden  Etats,  Verwaltungsberichte,
sowie  der  zu  legenden  jaͤhrlichen  Rechnungsabschluͤsse  und  Bilanzen,  die
Abnahme,  Monirung  und  Anerkennung  der  Rechnungen  und  Ertheilung
der  Decharge  auf  W  des  hierüber  von  der  Generalversammlung
gefaßten  Beschlusses  (§F.  26.  sub  3.)  ob.  Die  Direktion  ist  verpflichter,
dem  Aufsichtsrathe  jede  auf  das  Gesellschaftsvermögen  und  dessen  Verwaltung
  bezügliche  Auskunft  zu  ertheilen.

3)  Die  Oirektion  ist  ferner  gehalten,  zu  den  vorzunehmenden  ordentlichen
und  außerordenclichen  Kassenrevisionen  zwei  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes
  zuzuziehen,  welche  dessen  Vorsitzender  bestimmt.

Auch  kann  der  Aufsichtsrath  zu  jeder  Zeit  außerordentliche  Kassenreoisionen
  nach  vorgängiger  Benachrichtigung  der  Direktion  vornehmen.

4)  Der  Aufsichtsrath  ist  berechtigt,  die  Beamten  der  Gesellschaft  in  einzelnen
  Fällen  zur  Verantworkung  zu  ziehen,  sofern  den  in  dieser  Beziehung

  an  die  Direktion  zu  erlassenden  Requisitionen  keine  genügende
Folge  geleistert  werden  sollte.

5)  Endlich  steht  ihm  die  F.  51.  erwähnte  Berechtigung  zu.

Sollte  bei  Ausübung  der  dem  Aufsichtsrathe  zugetheilten  Befugnisse  und
von  ihm  anzuordnenden  Maazregn  zwischen  ihm  und  der  Direktion  ein  Konflikt
  entstehen,  so  entscheidet  der  Verwaltungsrath,  von  dessen  Ausspruche  nur  die
Berufung  auf  die  nächste  Generalversammlung  zuldssig  ist;  bis  zu  deren  Beschlutz
  behält  es  bei  der  von  dem  Verwaltungsrathe  gefällten  Entscheidung,  als
einem  Interimistikum,  sein  Bewenden.

*“*
Versammlungen  und  Beschlüsse  des  Aufsichrsrathes.

DOer  Aufsichtsrath  versammelt  sich  an  ein  für  alle  Mal  nach  seiner  Geschafrsordnung
  vorherbestimmten  Tagen,  außerdem  aber,  so  oft  es  der  Vorsitzende
  für  nöthig  crachtet  oder  fünf  Mitglieder  die  Berufung  einer  Versammlung
  verlangen.

Oie  Beschlüsse  werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Zur
Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist,  mit  Ausnahme  des  im  g.  51.  gedachten

alles,  die  Anwesenheit  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern  beziehmgsweise
kellvert#retern  erforderlich.
(Nr.  6213.)  Ueber