Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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und deren Beamten ausgeübt werde, vollständig einverstanden sei und die Fortsetzung dieser 
Überwachung zum Schutze des reellen Weinbaues und zur Erhaltung des guten Rufes der 
pfälzischen Weine für unbedingt nötig halte. 
Entsprechend Unserer im letztjährigen Landratsabschied kundgegebenen Willensmeinung 
und in voller Würdigung der wichtigen von dieser Frage berührten Interessen erwidern Wir 
hierauf, daß die gesetzlichen Vorschriften zur Verhütung der Weinfälschungen nach wie vor 
zu strengstem Vollzuge gelangen werden. 
8. Die auf die Wohltätigkeit bezüglichen Beschlüsse werden genehmigt. 
9. Die die Rheindämme betreffenden Beschlüsse begegnen keiner Erinnerung. 
10. Den auf Reservefonds überwiesenen Willigungen erteilen Wir Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrate gegenwärtigen Abschied erteilen, sprechen Wir ihm für die 
ersprießliche und opferwillige Förderung der Kreisinteressen neuerdings Unsere Anerkennung 
aus und versichern ihn Unserer Huld und Gnade. 
München, den 16. Mai 1907. 
Luitpold, 
Prinz von BSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Wehner. v. Pfass. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat Brenner.
	        
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