Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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gierungen auf Grund der gemachten Erfahrungen eine Erörterung und zutreffenden Falles 
eine Vereinbarung darüber herbeigeführt werden, ob die Regulierung in der verabredeten 
Bauweise unter dem Gesichtspunkt des erstrebten Zieles als zweckentsprechend zu erachten, 
und welche Anderungen oder Ergänzungen der Entwurfgrundlagen etwa angezeigt seien. 
Artikel IV. 
Bauvorgehen. 
Das Regulierungswerk soll gleichzeitig an zwei Stellen, nämlich bei Sondernheim und 
bei Söllingen begonnen und der Arbeitsbetrieb derart eingerichtet werden, daß von diesen 
beiden Angriffspunkten stromauf fortschreitend abteilungsweise zunächst diejenigen Arbeiten 
ausgeführt werden, welche erforderlich sind, um den Talweg in die Richtung des geplanten 
Niederwasserbettes zu bringen — Erste Anlage —. Nach Maßgabe der im Strombett 
vor sich gehenden Anderungen sind hierauf jeweils in der betreffenden Abteilung (Bau- 
strecke) die zur Herstellung des Niederwasserbettes und zur Ausbildung des Fahrwassers er- 
forderlichen Vervollständigungsarbeiten vorzunehmen — Weiterer Ausbau —. 
Für die Ausführung des Regulirungswerkes in seiner Ersten Anlage wird ein Zeit- 
raum von 9 Jahren in Aussicht genommen; 5 Jahre später soll auch der weitere Ausbau 
durchgeführt sein. 
Die übergangsbauten am oberen Ende der Regulierung müssen spätestens in dem Zeit- 
punkte hergestellt werden, wenn die Erste Anlage der Regulierung bei Honau-Wanzenau 
angelangt ist. 
Artikel V. 
Bauleitung. 
Zum Zumwecke der Ausführung wird die Regulierungsstrecke in zwei Abschnitte geteilt, 
deren Grenze bei Iffezheim-Neuhäusel liegt. 
Die untere Strecke wird von der badischen Wasserbauverwaltung unter der Ober- 
leitung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues in Karlsruhe, die obere von der 
elsaß-lothringischen Wasserbauverwaltung unter der Oberleitung des Ministeriums (Abteilung 
für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten) in Straßburg ausgeführt. 
Artikel VI. 
Mitwirkung eines bayerischen Baubeamten. 
Auf etwaigen Wunsch der bayerischen Regierung wird bei der Ausführung der unteren 
Strecke ein von dieser Regierung bestimmter Ingenieur Verwendung finden.
	        
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