Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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gierungen  auf  Grund  der  gemachten  Erfahrungen  eine  Erörterung  und  zutreffenden  Falles
eine  Vereinbarung  darüber  herbeigeführt  werden,  ob  die  Regulierung  in  der  verabredeten
Bauweise  unter  dem  Gesichtspunkt  des  erstrebten  Zieles  als  zweckentsprechend  zu  erachten,
und  welche  Anderungen  oder  Ergänzungen  der  Entwurfgrundlagen  etwa  angezeigt  seien.

Artikel  IV.
Bauvorgehen.

Das  Regulierungswerk  soll  gleichzeitig  an  zwei  Stellen,  nämlich  bei  Sondernheim  und
bei  Söllingen  begonnen  und  der  Arbeitsbetrieb  derart  eingerichtet  werden,  daß  von  diesen
beiden  Angriffspunkten  stromauf  fortschreitend  abteilungsweise  zunächst  diejenigen  Arbeiten
ausgeführt  werden,  welche  erforderlich  sind,  um  den  Talweg  in  die  Richtung  des  geplanten
Niederwasserbettes  zu  bringen  —  Erste  Anlage  —.  Nach  Maßgabe  der  im  Strombett
vor  sich  gehenden  Anderungen  sind  hierauf  jeweils  in  der  betreffenden  Abteilung  (Baustrecke)
  die  zur  Herstellung  des  Niederwasserbettes  und  zur  Ausbildung  des  Fahrwassers  erforderlichen
  Vervollständigungsarbeiten  vorzunehmen  —  Weiterer  Ausbau  —.

Für  die  Ausführung  des  Regulirungswerkes  in  seiner  Ersten  Anlage  wird  ein  Zeitraum
  von  9  Jahren  in  Aussicht  genommen;  5  Jahre  später  soll  auch  der  weitere  Ausbau
durchgeführt  sein.

Die  übergangsbauten  am  oberen  Ende  der  Regulierung  müssen  spätestens  in  dem  Zeitpunkte
  hergestellt  werden,  wenn  die  Erste  Anlage  der  Regulierung  bei  Honau-Wanzenau
angelangt  ist.

Artikel  V.
Bauleitung.

Zum  Zumwecke  der  Ausführung  wird  die  Regulierungsstrecke  in  zwei  Abschnitte  geteilt,
deren  Grenze  bei  Iffezheim-Neuhäusel  liegt.

Die  untere  Strecke  wird  von  der  badischen  Wasserbauverwaltung  unter  der  Oberleitung
  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  in  Karlsruhe,  die  obere  von  der
elsaß-lothringischen  Wasserbauverwaltung  unter  der  Oberleitung  des  Ministeriums  (Abteilung
für  Landwirtschaft  und  öffentliche  Arbeiten)  in  Straßburg  ausgeführt.

Artikel  VI.
Mitwirkung  eines  bayerischen  Baubeamten.

Auf  etwaigen  Wunsch  der  bayerischen  Regierung  wird  bei  der  Ausführung  der  unteren
Strecke  ein  von  dieser  Regierung  bestimmter  Ingenieur  Verwendung  finden.