Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

330 
zuschuß für die gewerblichen Fortbildungsschulen von 4500 +K auf 6500 □C# erhöht hat, 
erteilen Wir diesen Beschlüssen, soweit nicht bereits gesondert geschehen, Unsere Ge— 
nehmigung. Hinsichtlich der Besetzung der Stellen ist das Erforderliche bereits verfügt. 
3. Der Landrat hat die Vorlage über die Errichtung von Oberrealschulen angenommen 
und demgemäß zugestimmt, daß die Kreisrealschule Bayreuth auf der in dieser Vorlage be- 
zeichneten Grundlage zur Oberrealschule ausgebaut werde, jedoch in der Voraussetzung, daß 
neben den Zuschüssen des Staates die Stadt Bayreuth gegen Uberlassung des bisherigen 
Realschulgebäudes den für die Kreis-Oberrealschule nötigen Bau-, Turn= und Spielplatz 
unentgeltlich an die Kreisgemeinde abläßt und 20 % der Baukosten trägt. 
Wir erteilen diesem Beschlusse Unsere Genehmigung. Da nach der angenommenen 
Regierungsvorlage der Landrat vom Zeitpunkte der Eröffnung der Oberrealschule 
im Neubau ab die erforderlichen Mittel für Organisation und Betrieb zur Verfügung 
gestellt hat, kann der Zeitpunkt der Erweiterung der Kreisrealschule Bayreuth zur Ober- 
realschule zunächst noch nicht bestimmt werden. Der Landrat ist bei Annahme der Vorlage 
beschlußmäßig von der Voraussetzung ausgegangen, daß auch noch da, wo sich das Bedürfnis 
für eine weitere Oberrealschule zeigen wird, die Errichtung weiterer Oberrealschulen zugelassen 
und mit Staatsmitteln unterstützt werde. Hievon wurde Kenntnis genommen; im übrigen 
wird auf die Erklärungen des Staatsministers des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten in den einschlägigen Verhandlungen des Landtages verwiesen. 
Durch die Beschlüsse des Landrates hat das realistische Unterrichtswesen wieder eine 
wesentliche Förderung erfahren. Wir erkennen die verständnisvolle Mitwirkung des Land- 
rates an der Lösung der auf diesem Gebiete schwebenden wichtigen Fragen mit besonderer 
Befriedigung an. 
4. Dem Antrage auf Ubernahme der Kosten des kulturtechnischen Dienstes auf den 
Staat wird das K. Staatsministerium des Innern eine sorgfältige Würdigung ange- 
deihen lassen. 
5. Die Beschlüsse wegen der Rückzahlung des vom Maximilians-Hilfsfonds für die 
Errichtung der Kreisirrenanstalt Kutzenberg entnommenen Vorschusses werden mit dem Vor- 
behalte genehmigt, daß die aus der allgemeinen Kreisreserve sich erübrigenden Restbeträge 
zunächst ausschließlich zur Tilgung dieses Vorschusses verwendet werden. 
6. Den auf die Irrenpflege bezüglichen Beschlüssen erteilen Wir die Genehmigung, 
soweit dies nicht schon geschehen ist. In letzterer Hinsicht verweisen Wir auf Unsere Ent- 
schließung vom 24. Dezember 1906 und auf die Entschließung des K. Staatsministeriums 
des Innern vom 25. desselben Monats. 
7. Die auf Reservefonds überwiesenen Willigungen sind genehm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.