Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

272  Das  Oberkonsistorium.  Die  schlesischen  Konsistorien.

mann,  außerdem  gehörten  zu  der  neuen  Behörde  noch  ein  zweiter  weltlicher
Präsident,  fünf  geistliche  und  zwei  weltliche  Räte.  Einer  der  geistlichen  Räte
mußte  stets  ein  Reformierter  sein.  Das  Oberkonsistorium  wurde  zugleich  das
Provinzialkonsistorium  für  die  Kurmark.  In  seiner  Eigenschaft  als  Ober—
konsistorium  stand  ihm  „die  Aufsicht  und  Direktion  über  alle  anderen  Pro—
vinzialkonsistorien“  zu.  Es  hatte  ferner  die  Predigtamtskandidaten  und  zwar
nicht  nur  die  lutherischen,  sondern  auch  die  reformierten  zu  prüfen,  sollte  aber
dabei  die  Unterscheidungslehren,  „die  ohnedem  nichts  bedeuten“  unberührt
lassen.  Schließlich  hatte  es  die  Aufsicht  über  Leben  und  Wandel  der  Prediger,
über  Schulen,  Hospitäler,  Armenhäuser  und  andere  Pia  corpora,  die  Prüfung
der  Rechnungen  der  königlichen  Kirchen  und  geistlichen  Stiftungen.  Dieses
Aufsichtsrecht  übte  es  in  der  Kurmark  direkt  aus,  in  den  übrigen  Provinzen
kontrollierte  es  die  diesbezüglichen  Anordnungen  der  Provinzialkonsistorien,
welche  ihm  zur  Berichterstattung  verpflichtet  waren.  Bei  Besetzung  der
theologischen  Professuren  hatte  sich  das  Oberkonsistorium  gutachtlich  zu  äußern.

Da  das  bisherige  brandenburgische  Konsistorium  auch  für  die  Neumark
fungiert  hatte,  während  das  Oberkonsistorium  als  Provinzialkonsistorium  auf
die  Kurmark  beschränkt  wurde,  so  war  für  die  Neumark  die  Errichtung
eines  besonderen  Konsistoriums  erforderlich.  Als  solches  wurde  die  neumärkische
Regierung  zu  Küstrin  bestellt.

Während  in  den  alten  Provinzen  das  Territorialsystem  mit  dem  Staatskirchentume
  um  die  Herrschaft  ringt,  aber  letzteres  meist  die  Oberhand  behält,
kam  in  den  neu  erworbenen  Provinzen  Schlesien  und  Westpreußen,  wo  bisher
der  Katholicismus  geherrscht  hatte,  und  daher  die  historische  Entwicklung  der
protestantischen  Kirchen  keine  Hindernisse  darbot,  das  Territorialsystem  im
wesentlichen  zur  Durchführung.  In  beiden  Provinzen  wurden  bald  nach  der
Besitzergreifung  mehrere  einzelne  Gemeinden  einem  Inspektor  untergeordnet,
wie  dies  bei  allen  protestantischen  Kirchen  der  alten  Provinzen  der  Fall  war.
Die  Funktionen  der  Konsistorien  wurden  jedoch  in  Schlesien  den  Oberamtsregierungen,
  in  Westpreußen  der  Regierung  übertragen,  welche  gleichzeitig  die
Aufsicht  über  die  katholische  Kirche  erhielten.  In  ihrer  Eigenschaft  als  Kirchenbehörden
  wurden  den  Regierungen  je  ein  katholischer  Prälat,  ein  evangelischer
Geistlicher  —  in  Oppeln  deren  zwei  —  und  je  zwei  weltliche  Konsistorialräte
  als  Assessoren  beigeordnet.

Die  Regierungen  übernahmen  die  geistlichen  Sachen  der  Evangelischen,
welche  den  geistlichen  Staat  angehen  und  zum  Aufnehmen  der  Religion  gereichen:
  als  Aufsicht  über  die  Prediger,  Kirchen  und  Schulen,  Prüfung  der
Prediger,  deren  Bestätigung  und  Einführung,  Ehesachen  und  dgl.  Rücksichtlich
der  Katholiken  beschränkte  sich  die  Thätigkeit  der  Regierungen  auf  eine  all-