272 Das Oberkonsistorium. Die schlesischen Konsistorien.
mann, außerdem gehörten zu der neuen Behörde noch ein zweiter weltlicher
Präsident, fünf geistliche und zwei weltliche Räte. Einer der geistlichen Räte
mußte stets ein Reformierter sein. Das Oberkonsistorium wurde zugleich das
Provinzialkonsistorium für die Kurmark. In seiner Eigenschaft als Ober—
konsistorium stand ihm „die Aufsicht und Direktion über alle anderen Pro—
vinzialkonsistorien“ zu. Es hatte ferner die Predigtamtskandidaten und zwar
nicht nur die lutherischen, sondern auch die reformierten zu prüfen, sollte aber
dabei die Unterscheidungslehren, „die ohnedem nichts bedeuten“ unberührt
lassen. Schließlich hatte es die Aufsicht über Leben und Wandel der Prediger,
über Schulen, Hospitäler, Armenhäuser und andere Pia corpora, die Prüfung
der Rechnungen der königlichen Kirchen und geistlichen Stiftungen. Dieses
Aufsichtsrecht übte es in der Kurmark direkt aus, in den übrigen Provinzen
kontrollierte es die diesbezüglichen Anordnungen der Provinzialkonsistorien,
welche ihm zur Berichterstattung verpflichtet waren. Bei Besetzung der
theologischen Professuren hatte sich das Oberkonsistorium gutachtlich zu äußern.
Da das bisherige brandenburgische Konsistorium auch für die Neumark
fungiert hatte, während das Oberkonsistorium als Provinzialkonsistorium auf
die Kurmark beschränkt wurde, so war für die Neumark die Errichtung
eines besonderen Konsistoriums erforderlich. Als solches wurde die neumärkische
Regierung zu Küstrin bestellt.
Während in den alten Provinzen das Territorialsystem mit dem Staatskirchentume
um die Herrschaft ringt, aber letzteres meist die Oberhand behält,
kam in den neu erworbenen Provinzen Schlesien und Westpreußen, wo bisher
der Katholicismus geherrscht hatte, und daher die historische Entwicklung der
protestantischen Kirchen keine Hindernisse darbot, das Territorialsystem im
wesentlichen zur Durchführung. In beiden Provinzen wurden bald nach der
Besitzergreifung mehrere einzelne Gemeinden einem Inspektor untergeordnet,
wie dies bei allen protestantischen Kirchen der alten Provinzen der Fall war.
Die Funktionen der Konsistorien wurden jedoch in Schlesien den Oberamtsregierungen,
in Westpreußen der Regierung übertragen, welche gleichzeitig die
Aufsicht über die katholische Kirche erhielten. In ihrer Eigenschaft als Kirchenbehörden
wurden den Regierungen je ein katholischer Prälat, ein evangelischer
Geistlicher — in Oppeln deren zwei — und je zwei weltliche Konsistorialräte
als Assessoren beigeordnet.
Die Regierungen übernahmen die geistlichen Sachen der Evangelischen,
welche den geistlichen Staat angehen und zum Aufnehmen der Religion gereichen:
als Aufsicht über die Prediger, Kirchen und Schulen, Prüfung der
Prediger, deren Bestätigung und Einführung, Ehesachen und dgl. Rücksichtlich
der Katholiken beschränkte sich die Thätigkeit der Regierungen auf eine all-