Contents : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Anordnung

8

2104

2105

2109

2128,
2129

bestimmten  Zeitpunktes  oder  Ereignisses

  die  Erbschaft  einem  anderen

herausgeben  soll,  so  ist  anzunehmen,
daß  der  andere  als  Nacherbe  eingesetzt
  ist.

Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß
der  Erbe  nur  bis  zum  Eintritte  eines
bestimmten  Zeitpunktes  oder  Ereignisses
  Erbe  sein  soll,  ohne  zu  bestimmen,
  wer  alsdann  die  Erbschaft
erhalten  soll,  so  ist  anzunehmen,  daß
als  Nacherben  diejenigen  eingesetzt
sind,  welche  die  gesetzlichen  Erben  des
Erblassers  sein  würden,  wenn  er  zur
Zeit  des  Eintritts  des  Zeitpunktes

oder  des  Ereignisses  gestorben  wäre.

Der  Fiskus  gehört  nicht  zu  den  gesetzlichen

  Erben  im  Sinne  dieser  Vorschrift.
Hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß

der  eingesetzte  Erbe  die  Erbschaft  erst
mit  dem  Eintritt  eines  bestimmten
Zeitpunktes  oder  Ereignisses  erhalten

sell,  ohne  zu  bestimmen,  wer  bis

dahin  Erbe  sein  soll,  so  sind  die
gesetzlichen  Erben  des  Erblassers  die
Vorerben.

Die  Einsetzung  eines  Nacherben  bleibt

auch  nach  30  Jahren  wirksam,  wenn
die  Nacherbfolge  für  den  Fall  angeordnet
  ist,  daß  in  der  Person  des
Vorerben  oder  des  Nacherben  ein
bestimmtes  Ereignis  eintritt,  und
derjenige,  in  dessen  Person  das  Ereignis
  eintreten  soll,  zur  Zeit  des
Erbfalls  lebt.

2129  s.  Nießbrauch  1052.

entzogen,  so  verliert  er  das  Recht,
über  Erbschaftsgegenstände  zu  verfügen.


Die  Vorschriften  zu  Gunsten  derjenigen,
  welche  Rechte  von  einem
Nichtberechtigten  herleiten,  finden  entsprechende
  Anwendung.  Für  die  zur
Erbschaft  gehörenden  Forderungen  ist

93

 

 

8

2137,
2154,
2156

2162

2163

2164

Anordnung

die  Entziehung  der  Verwaltung  dem
Schuldner  sgegenüber  erst  wirksam,
wenn  er  von  der  getroffenen  A.
Kenntnis  erlangt  oder  wenn  ihm
eine  Mitteilung  von  der  A.  zugestellt
wird.  Das  Gleiche  gilt  von  der
Aufhebung  der  Entziehung.  2136.
2138  s.  Beschränkung  —  Testament.
2192  s.  Dritte  —  Testament.
Der  Erblasser  kann  bei  der  A.  eines
Verhältnisses,  dessen  Zweck  er  bestimmt
hat,  die  Bestimmung  der  Leistung  dem
billigen  Ermessen  des  Beschwerten
oder  eines  Dritten  überlassen.  2192.
A.  eines  Vermächtnisses
a)  unter  einer  aufschiebenden  Bedingung;
  2163,  2177,  2179;

b)  unter  Bestimmung  eines  Anfangstermines.
  2163,  2177,  2179.
Ein  Vermächtnis  bleibt  in  den  Fällen
des  §  2162  auch  nach  30  Jahren
wirksam,  wenn  es  für  den  Fall  angeordnet
  ist,  daß  in  der  Person  des
Beschwerten  oder  des  Bedachten  ein
bestimmtes  Ereignis  eintritt,  und  derjenige,
  in  dessen  Person  das  Ereignis
eintreten  soll,  zur  Zeit  des  Erbfalls

lebt.

Hat  der  Erblasser  wegen  einer  nach
der  A.  des  Vermächtnisses  erfolgten
Beschädigung  der  Sache  einen  Anspruch
auf  Ersatz  der  Minderung  des  Wertes,
so  erstreckt  sich  im  Zweifel  das  Vermächtnis
  auf  diesen  Anspruch.  2169.

2189  s.  Beschränkung  —  Testament.

2193
Wird  dem  Vorerben  die  Verwaltung
nach  den  Vorschriften  des  8  1052

Der  Erblasser  kann  bei  der  A.  einer
Auflage,  deren  Zweck  er  bestimmt  hat
die  Bestimmung  der  Person,  an  welche
die  Leistung  erfolgen  soll,  dem  Beschwerten
  oder  einem  Dritten  überlassen.

2204  s.  Erbe  2041,  2048—2050.
2207  Der  Erblasser  kann  anordnen,  daß

2209.

der  Testamentsvollstrecker  in  der  Eingehung
  von  Verbindlichkeiten  für  den
Nachlaß  nichtbeschränktsein  soll.  2209.
Der  Erblasser  kann  auch  anordnen,