Anordnung
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2104
2105
2109
2128,
2129
bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses
die Erbschaft einem anderen
herausgeben soll, so ist anzunehmen,
daß der andere als Nacherbe eingesetzt
ist.
Hat der Erblasser angeordnet, daß
der Erbe nur bis zum Eintritte eines
bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses
Erbe sein soll, ohne zu bestimmen,
wer alsdann die Erbschaft
erhalten soll, so ist anzunehmen, daß
als Nacherben diejenigen eingesetzt
sind, welche die gesetzlichen Erben des
Erblassers sein würden, wenn er zur
Zeit des Eintritts des Zeitpunktes
oder des Ereignisses gestorben wäre.
Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen
Erben im Sinne dieser Vorschrift.
Hat der Erblasser angeordnet, daß
der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst
mit dem Eintritt eines bestimmten
Zeitpunktes oder Ereignisses erhalten
sell, ohne zu bestimmen, wer bis
dahin Erbe sein soll, so sind die
gesetzlichen Erben des Erblassers die
Vorerben.
Die Einsetzung eines Nacherben bleibt
auch nach 30 Jahren wirksam, wenn
die Nacherbfolge für den Fall angeordnet
ist, daß in der Person des
Vorerben oder des Nacherben ein
bestimmtes Ereignis eintritt, und
derjenige, in dessen Person das Ereignis
eintreten soll, zur Zeit des
Erbfalls lebt.
2129 s. Nießbrauch 1052.
entzogen, so verliert er das Recht,
über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen,
welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung. Für die zur
Erbschaft gehörenden Forderungen ist
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8
2137,
2154,
2156
2162
2163
2164
Anordnung
die Entziehung der Verwaltung dem
Schuldner sgegenüber erst wirksam,
wenn er von der getroffenen A.
Kenntnis erlangt oder wenn ihm
eine Mitteilung von der A. zugestellt
wird. Das Gleiche gilt von der
Aufhebung der Entziehung. 2136.
2138 s. Beschränkung — Testament.
2192 s. Dritte — Testament.
Der Erblasser kann bei der A. eines
Verhältnisses, dessen Zweck er bestimmt
hat, die Bestimmung der Leistung dem
billigen Ermessen des Beschwerten
oder eines Dritten überlassen. 2192.
A. eines Vermächtnisses
a) unter einer aufschiebenden Bedingung;
2163, 2177, 2179;
b) unter Bestimmung eines Anfangstermines.
2163, 2177, 2179.
Ein Vermächtnis bleibt in den Fällen
des § 2162 auch nach 30 Jahren
wirksam, wenn es für den Fall angeordnet
ist, daß in der Person des
Beschwerten oder des Bedachten ein
bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige,
in dessen Person das Ereignis
eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls
lebt.
Hat der Erblasser wegen einer nach
der A. des Vermächtnisses erfolgten
Beschädigung der Sache einen Anspruch
auf Ersatz der Minderung des Wertes,
so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis
auf diesen Anspruch. 2169.
2189 s. Beschränkung — Testament.
2193
Wird dem Vorerben die Verwaltung
nach den Vorschriften des 8 1052
Der Erblasser kann bei der A. einer
Auflage, deren Zweck er bestimmt hat
die Bestimmung der Person, an welche
die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten
oder einem Dritten überlassen.
2204 s. Erbe 2041, 2048—2050.
2207 Der Erblasser kann anordnen, daß
2209.
der Testamentsvollstrecker in der Eingehung
von Verbindlichkeiten für den
Nachlaß nichtbeschränktsein soll. 2209.
Der Erblasser kann auch anordnen,